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Gemeinsame elterliche Sorge dient nicht der Reglementierung der Mutter
Bisweilen wird das gemeinsame Sorgerecht aber nur deshalb angestrebt, um die Mutter zu kontrollieren, zu reglementieren und vermeintlich erzieherische Alleingänge zu verhindern, meinend, dass eine Erziehungseignung der Mutter nicht gegeben ist.
Das OLG Braunschweig hat in einer Entscheidung vom 25.07.2022 (Az.: 1 UF 115/21) zutreffend ausgeführt, dass schwerwiegende und nachhaltige Kommunikationsstörungen der Eltern, die nicht nur auf einer grundlosen einseitigen Verweigerungshaltung eines Elternteils beruhen, der Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge in der Regel entgegenstehen. Eltern, die sich ständig streiten, keine gemeinsamen Entscheidungen für das Kind treffen können und sich mit Missachtung begegnen, können keine gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Dies wäre dem Wohl des Kindes nicht zuträglich.
Ferner wird in dieser Entscheidung verdeutlicht, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht dazu dienen soll, vermeintlichen Erziehungsdefiziten des anderen Elternteils durch Intervention zu entgegen. Auch ein solches Verhalten wäre kontraproduktiv und würde dem Wohl des Kindes widersprechen.
Durch die gemeinsame Sorge sollen beide Elternteile über ihre Trennung hinaus Verantwortung für ihr Kind übernehmen. Das Verhältnis der Eltern untereinander, deren Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft muss hierfür ein Mindestmaß erreicht haben, um eine dem Kindeswohl entsprechende elterliche Sorge ausüben zu können. Dies ist in der Praxis in den überwiegenden Fällen gegeben. Das gemeinsame Sorgerecht „zu verhindern“, gelingt nur in den wenigsten Fällen.