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Hecken: Wenn der Bambus zum Problem wird
Was darf der Eigentümer auf seinem Grundstück?
Nach § 903 BGB kann ein Grundstückseigentümer grundsätzlich frei über sein Grundstück verfügen – solange dem keine anderen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
Der BGH hielt fest, dass die Höhenbegrenzung im Hessischen Nachbarrechtsgesetz dem nachbarschaftlichen Frieden dient – daher besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückschnitt gemäß § 1004 BGB.
Ist Bambus überhaupt eine Hecke?
Darum wurde der BGH angerufen: Im Gesetz ist häufig von „Hecken“, „Gehölzen“ und „Sträuchern“ die Rede. Botanisch gesehen ist Bambus jedoch ein Gras. Die Vorinstanzen waren sich uneinig, ob Bambus unter den Heckenbegriff fällt.
In der Kernaussage des BGH in Randnummer 11 der Entscheidung erklärt das Gericht:
„Der Begriff der Hecke ist im Hessischen Nachbarrechtsgesetz nicht definiert […] Eine Hecke liegt vor, wenn eine Gruppe gleichartiger Pflanzen dicht aneinandergereiht ist, einen geschlossenen Eindruck vermittelt und eine Höhen- und Seitenbegrenzung ergibt – unabhängig davon, ob es sich botanisch um Gehölze handelt.“
Fazit:
Auch Bambus kann eine Hecke sein – entscheidend ist das äußere Erscheinungsbild, nicht die botanische Einordnung.
Gibt es eine natürliche Höhenbegrenzung für Hecken?
Klarstellung des Gerichts: Eine Hecke bleibt auch dann eine Hecke, wenn sie sehr hoch wächst. Der Begriff selbst beinhaltet keine natürliche Höhenbegrenzung.
Wie wird die Heckenhöhe korrekt gemessen?
Ein wichtiger Aspekt des Urteils:
Der BGH klärte zudem, von wo aus die Höhe der Hecke zu bestimmen ist.
- Bisher war nur entschieden, wie bei tieferliegenden Hecken zu messen ist, und zwar vom Grundstück des Anspruchstellers aus (nicht auf dem tiefer gelegenen Grundstück desjenigen, der die Hecke hat).
- Nun stellte der BGH klar: Wird die Hecke auf einem höher liegenden Grundstück gepflanzt, ist die nach den Nachbargesetzen zulässige Heckenhöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Anpflanzungen aus dem Boden austreten.
- Erfolgt hingegen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung eine künstliche Erhöhung des Grundstücksniveaus im Bereich der Grundstücksgrenze, ist davon abweichend das ursprüngliche Geländeniveau maßgeblich.
Fazit:
Der BGH schafft Klarheit in einem alltagsnahen Nachbarschaftsstreit:
- Auch ein hochwachsender Bambus kann eine Hecke im Sinne des Gesetzes sein.
- Eine gesetzliche Höhenbegrenzung ergibt sich nicht aus dem Begriff „Hecke“, sondern aus dem jeweiligen Landesrecht.
- Für die zulässige Höhe zählt das ursprüngliche Bodenniveau – künstliche Aufschüttungen bleiben unberücksichtigt.