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Herausgabe des Kinderreisepasses an den anderen Elternteil
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass der umgangsberechtigte Elternteil einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses hat, soweit er ihn zur Ausübung des Umganges benötigt. Dem Anspruch kann allerdings die berechtigte Besorgnis etwa einer Entführung ins Ausland entgegenstehen (BGH, Az. XII ZB 345/18).
Elternteile sind bei Urlaubsreisen gehalten, dem anderen Elternteil den Urlaubsort mitzuteilen. Das sollte eine Selbstverständlichkeit sein, kann doch nie ausgeschlossen werden, dass zuhause etwas passiert und das Kind informiert oder zurückgeholt werden muss.
Grundsätzlich kann der umgangsberechtige Elternteil die Urlaubsziele ohne Zustimmung des anderen frei bestimmen. Anders bei Urlaubszielen, die mit einer besonderen Gefahr verbunden sein könnten. Diskutiert wird dies momentan z. B. für die Türkei oder Ägypten.
Der Kinderreisepass soll sich im Übrigen nach Auffassung des BGH bei dem Elternteil befinden, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.