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Keine Zahlung für Unternehmer bei fehlender Widerrufsbelehrung
Nach Erbringung der vertraglichen Leistungen legte das Unternehmen seine entsprechende Schlussrechnung, die der Kunde aber nicht bezahlte, sondern vielmehr den Vertrag widerrief.
Der Unternehmer klagte seine Vergütung schließlich ein; das Landgericht Essen legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor mit der Frage, ob der Unternehmer seine Vergütung wie auch jeglichen Wertersatz oder Ausgleichsanspruch, den er in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags grundsätzlich verdient hat, nach erklärtem Widerruf des Verbrauchers verliert, wenn er den Verbraucher zuvor nicht hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Entscheidung: Verbraucherschutz geht vor
„Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
sind dahin auszulegen, dass
sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat.“
Was das für Verbraucher und Unternehmer bedeutet
- Widerruft ein Verbraucher einen bereits erfüllten, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag, so ist er von jeder Zahlungspflicht befreit, wenn er vom Unternehmer vorab nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
- Der Unternehmer muss also die Kosten tragen, die ihm für die Erfüllung des Vertrags während der Widerrufsfrist entstanden sind.
- Die EU-Richtlinie verfolgt den Zweck, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen. Dieses Ziel gerät in Gefahr, wenn zugelassen wird, dass einem Verbraucher in der Folge seines Widerrufs eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Dienstleistungsvertrags Kosten entstehen könnten, die in der EU-Richtlinie nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
- Unternehmer sollten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen somit zwingend darauf achten, den Verbraucher bei Vertragsschluss ausführlich über das Widerrufsrecht zu belehren. Ansonsten droht der Verlust sämtlicher Vergütungs- und Entschädigungsansprüche.