Es beträgt ab dem 01.01.2021
- beim 1. und 2. Kind: 219,00 Euro
- beim 3. Kind: 225,00 Euro und
- beim 4. und jedem weiteren Kind: 250,00 Euro
Die Leitlinien aller Oberlandesgerichte werden nun angepasst werden. Dabei wird sich erneut der Unterhaltsbedarf erhöhen. In der Folge müssen alle Unterhaltsverpflichteten, die einen Unterhaltstitel mit einem Prozentsatz errichtet haben, nunmehr ihre Zahlungen anpassen.
Tipp: Wer einen Dauerauftrag hat, sollte diesen zeitnah umstellen.
1. Minderjährige Kinder
In der untersten Einkommensstufe (Mindestunterhalt 100 %) sind folgende Zahlbeträge geschuldet:
Für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) Bedarf 393,00 Euro (Anhebg. um 24,00 Euro) | ||
Zahlbetrag 1.+2. Kind | Zahlbetrag 3. Kind | Zahlbetrag ab 4. Kind |
283,50 € | 280,50 € | 268,00 € |
Für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) Bedarf 451,00 Euro (Anhebg. um 27,00 Euro) | ||
Zahlbetrag 1.+2. Kind | Zahlbetrag 3. Kind | Zahlbetrag ab 4. Kind |
341,50 € | 338,50 € | 326,00 € |
Für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) Bedarf 528,00 Euro (Anhebg. um 31,00 Euro) | ||
Zahlbetrag 1.+2. Kind | Zahlbetrag 3. Kind | Zahlbetrag ab 4. Kind |
418,50 € | 415,50 € | 403,00 € |
2. Volljährige
Zahlbetrag 1.+2. Kind | Zahlbetrag 3. Kind | Zahlbetrag ab 4. Kind |
345,00 € | 339,00 € | 314,00 € |
3. Kinder mit eigenem Hausstand
Für Kinder, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt der Bedarf wie im Jahr 2020 bei 860 Euro unverändert.
Sofern Sie verpflichtet sind, höhere Beträge als den Mindestunterhalt zu zahlen, können Sie den neu geschuldeten Unterhalt aus der Tabelle (Anhang Zahlbeträge) des Oberlandesgericht Düsseldorf einfach ablesen.
Sie finden diese in der Düsseldorfer Tabelle unter: