Kindesunterhalt: Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung des Kindes

Grundsätzlich ist es so, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Kindesunterhalt an den betreuenden Elternteil zu zahlen hat. Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig, besteht in der Regel ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Inzwischen sind wir in vielen Fällen weit von dem bisherigen Residenzmodell entfernt, wonach ein Elternteil Umgang jedes zweite Wochenende und in den Ferien hat. Häufiger ist es so, dass die Eltern ein paritätisches Wechselmodell oder einen deutlich erweiterten Umgang praktizieren. Im zugrunde liegenden Fall lebte das Kind 14-tägig von Mittwochnachmittag bis Montagfrüh bei seinem Vater, der nicht in der Lage war, Unterhalt zu zahlen.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage der Mutter auf Unterhaltsvorschuss ab. Der Betreuungsanteil des Vaters in der Schulzeit läge bei 36 %. Damit sei die Mutter wesentlich entlastet und hätte somit keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG vom 12.12.2023, Az.: 5 C 9.22) hob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung dorthin zurück.
Der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen setze voraus, dass das Kind bei einem Elternteil, hier die Mutter, lebe (§ 1Abs. 1 Nr. 2 UVG). Hierdurch solle an die „durch das Alleinerziehen geprägte prekäre Situation“ angeknüpft werden. Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens läge eine solche Belastung auch dann vor, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei diesem Elternteil läge. Wenn sich der andere Elternteil allerdings so an der Pflege und Erziehung des Kindes beteilige, dass sein Betreuungsanteil 40 % erreiche oder überschreite, läge keine alleinige Betreuung der Mutter mehr vor. Dann scheide ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss aus.

Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt sei insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit sowie unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität aber ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also nach den Zeiten, die das Kind in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringe, und zwar ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen. Bei ganztägig wechselweiser Betreuung käme es typisierend darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhalte. Das habe das Oberverwaltungsgericht nicht ausreichend ermittelt. Dem Bezug des Kindergeldes sowie Vereinbarungen zum Umgangsrecht könne demgegenüber nur eine indizielle Bedeutung zukommen.

Fazit:  Das Oberverwaltungsgericht muss nun anhand dieser Vorgaben den Betreuungsanteil des Vaters ermitteln. Nur wenn dieser unter 40 % bleibt, erhält die Mutter Unterhaltsvorschuss.

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