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Kündigung in der Probezeit nach Übernahmezusage: LAG Düsseldorf setzt klare Grenzen
Vertrauen zählt: Warum die Übernahmezusage bindend sein kann
Während das Arbeitsgericht Düsseldorf zunächst die Kündigungsschutzklage abwies – mit Hinweis darauf, dass das Kündigungsschutzgesetz innerhalb der ersten sechs Monate keine Anwendung finde –, hob das LAG diese Entscheidung in zweiter Instanz auf. Die Begründung: Eine Kündigung in der Probezeit kann trotz fehlenden allgemeinen Kündigungsschutzes „treuwidrig“ und damit unwirksam sein, wenn sie unmittelbar nach einer verbindlichen Übernahmezusage ausgesprochen wird.
Das LAG stützte sich dabei auf § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben). Entscheidend war, dass die Übernahmezusage von einer entscheidungsbefugten Person kam und für den Arbeitnehmer einen rechtlich schützenswerten Vertrauenstatbestand schuf. Wer eine solche Zusage erhält, darf auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses vertrauen und muss sich weder bei anderen Arbeitgebern bewerben noch auf eine abrupte Beendigung einstellen.
Anforderungen an Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann sich von einer Übernahmezusage nur dann lösen, wenn nachweislich „gravierende neue Umstände“ eintreten, die die bisherige Einschätzung grundlegend erschüttern. Die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber. Pauschale Hinweise auf fehlende Eignung genügen nicht. Vielmehr sind konkrete, dokumentierte Gründe notwendig.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil mahnt Arbeitgeber zur besonderen Sorgfalt im Umgang mit Übernahmezusagen, auch während der Probezeit. Mündliche Versprechen von kompetenter Seite sind rechtlich verbindlich und können zu einem Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen. Arbeitnehmer erhalten dadurch auch in der Probezeit ein gewisses Maß an Schutz vor willkürlicher Kündigung.