Kündigung in der Probezeit nach Übernahmezusage: LAG Düsseldorf setzt klare Grenzen

Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat am 14. Januar 2025 (Az. 3 SLa 317/24) ein Urteil gefällt, das weitreichende Bedeutung für Arbeitsverhältnisse während der Probezeit hat. Ein Wirtschaftsjurist war befristet für sechs Monate mit Probezeit angestellt. Knapp fünf Wochen vor Ablauf der Probezeit sicherte ihm der Personalverantwortliche mündlich zu, er werde „natürlich“ übernommen. Überraschend wurde ihm jedoch wenig später die Kündigung innerhalb der Probezeit ausgesprochen – als Begründung wurde pauschal mangelnde Leistung genannt.

Vertrauen zählt: Warum die Übernahmezusage bindend sein kann

Während das Arbeitsgericht Düsseldorf zunächst die Kündigungsschutzklage abwies – mit Hinweis darauf, dass das Kündigungsschutzgesetz innerhalb der ersten sechs Monate keine Anwendung finde –, hob das LAG diese Entscheidung in zweiter Instanz auf. Die Begründung: Eine Kündigung in der Probezeit kann trotz fehlenden allgemeinen Kündigungsschutzes „treuwidrig“ und damit unwirksam sein, wenn sie unmittelbar nach einer verbindlichen Übernahmezusage ausgesprochen wird.

Das LAG stützte sich dabei auf § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben). Entscheidend war, dass die Übernahmezusage von einer entscheidungsbefugten Person kam und für den Arbeitnehmer einen rechtlich schützenswerten Vertrauenstatbestand schuf. Wer eine solche Zusage erhält, darf auf den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses vertrauen und muss sich weder bei anderen Arbeitgebern bewerben noch auf eine abrupte Beendigung einstellen.

Anforderungen an Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann sich von einer Übernahmezusage nur dann lösen, wenn nachweislich „gravierende neue Umstände“ eintreten, die die bisherige Einschätzung grundlegend erschüttern. Die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber. Pauschale Hinweise auf fehlende Eignung genügen nicht. Vielmehr sind konkrete, dokumentierte Gründe notwendig.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil mahnt Arbeitgeber zur besonderen Sorgfalt im Umgang mit Übernahmezusagen, auch während der Probezeit. Mündliche Versprechen von kompetenter Seite sind rechtlich verbindlich und können zu einem Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen. Arbeitnehmer erhalten dadurch auch in der Probezeit ein gewisses Maß an Schutz vor willkürlicher Kündigung.

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