Seit dem „Facebook-Urteil“ des BGH ist endgültig entschieden, dass der digitale Nachlass vererblich ist. Dennoch ist es sinnvoll, dass Nutzer digitaler Dienste privat vorsorgen, weil Anbieter digitaler Dienste den Erbfall nicht einheitlich in ihren Geschäftsbedingungen regeln. Dieses und die Dokumentation des Bestandes digital genutzter Dienste erleichtern die Situation von Erben, weil diese ...