„Sport ist Mord“ – Schadenersatz und Schmerzensgeld?

Das hat Winston Churchill zwar nie gesagt, wird ihm aber „zugesprochen“. „No sports“ war seine Antwort auf die Frage, wie er – herzkrank und an Arteriosklerose leidend – sich im Alter gesund hält.

Anders heute: Gesundheitssport wird vielfach betrieben, auch wenn er nicht immer „gesund“ ist. Dies gilt insbesondere bei schweren Verletzungsfolgen, die im Breitensport, im Leistungssport und auch bei den Profis – als „Sportunfall“ – bekannt sind.

Anders sieht es dagegen aus, wenn ein „Mitstreiter“ oder der „sportliche Gegner“ die schwere Verletzungsfolge herbeigeführt und verschuldet hat. Können Schadenersatz oder Schmerzensgeld für verschuldete Verletzungsfolgen vom Verletzten beansprucht werden? Haftet der sportliche Gegner?

Schadenersatz und Schmerzensgeld bei Sportverletzungen

Viele Entscheidungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung (Oberlandesgerichte und Bundesgerichtshof) haben Schadenersatz oder Schmerzensgeld zugesprochen, also eine Haftung eines Sportlers bejaht, wenn dieser außerhalb der üblichen „Härte“ agiert und die Grenze der Unfairness überschritten hat. Angesichts der zahlreichen „Schiedsrichterpfiffe“ z. B. während eines 90-minütigen Fußballspiels setzt ein solcher Anspruch aber in der Regel ein grobes Foul voraus, welches (deutlich) außerhalb des Rahmens liegt, der von den jeweiligen Spielregeln und Praxis der Sportart noch als regelgerechtes Verhalten erachtet wird (Stichwort: gelbe oder rote Karte bei Mannschaftssportarten).

Allein der Umstand, dass sich Mitspieler der Gefährlichkeit der jeweils betriebenen Sportart bewusst sind, wenn sie miteinander in den Wettstreit treten, führt nicht zu einem generellen Verzicht desjenigen, der als Folge (grob) regelwidrigen Verhaltens Verletzungen davonträgt. Insoweit ist die Grenze zwischen (bewusst) eingegangenem Risiko und einem möglichen Anspruch gegen unsportlich Agierende fließend.

Versicherungsschutz im Sportverein

„Schutz“ – bei schweren Folgen – gewähren im Übrigen nicht nur die Rechtsordnung und Gerichte, sondern auch Versicherungen. Vielen Sportlern ist meist unbekannt, dass sie etwa als Vereinsmitglieder von Vereinen (aktiv wie passiv), die ihrerseits Mitglied beim Landessportbund Sachsen sind, Versicherungsschutz Kraft Mitgliedschaft in ihrem Verein genießen.

Zugunsten eines erheblich Verletzten kann zum Beispiel Unfallversicherungsschutz bestehen, wenn ein Dauerschaden als Folge der Regelwidrigkeit verbleibt. Auch zugunsten des unfair agierenden Sportkameraden oder Sportkameradin kann Versicherungsschutz bestehen, in Form eines Haftpflichtversicherers, der unberechtigte Schadensersatzansprüche abwehrt und den berechtigt in Anspruch genommenen „Sportrowdy“ von möglichen Ansprüchen des Verletzten „freistellt“, sofern die Leistungen seitens des Versicherers im Rahmen bestehender Versicherungssummen bleiben.

Fair Play, ein Begriff, der ja über die bloße Einhaltung von Regeln hinausgeht, sollte zumindest beim jeweiligen Regelwerk der Sportart stets im Vordergrund stehen und zwar in Bezug auf die Verhaltensweise aller Mitstreiter. Siegeswille ja – aber nicht um jeden Preis. Ein Fair Play-Aufnäher am Trikot muss auch gelebt werden.

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