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SUV-Fahrer dürfen aufatmen
Sind SUV gefährlicher als herkömmliche Pkws?
Vergleichsstudien von Versicherern haben gezeigt, dass von SUV bei Unfällen eine erhöhte Verletzungsgefahr für die Insassen anderer Fahrzeuge, Radfahrer und Fußgänger besteht. Insbesondere die Gestaltung der Fahrzeugfront begünstigt in vielen Fällen schwere Verletzungen. Sodass sich die Frage aufdrängt, ob jene Gefährlichkeit bei der Festsetzung der Geldbuße erhöhend berücksichtigt werden muss.
Amtsgericht Frankfurt: SUV sind per se gefährlicher
Das Amtsgericht Frankfurt hatte über einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoß zu entscheiden. Ein SUV-Fahrer war über rot gefahren als die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte. Der Bußgeldkatalog sieht dafür eine Geldbuße von 200,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot vor. Der Bußgeldrichter am Amtsgericht vertritt die Auffassung, dass die kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie des SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer deutlich steigern. Deshalb – und wegen anderer Vorbelastungen des Fahrzeugführers – erhöhte das Amtsgericht die Geldbuße um 150,00 Euro auf 350,00 Euro.
Gegen die Begründung des Amtsgerichts spricht bereits, dass es heutzutage SUV in verschiedensten Formen und Größen gibt, sodass der pauschale Verweis auf den Fahrzeugtypus nicht verfängt. Auch war dem Amtsgericht wohl nicht präsent, dass der Bußgeldkatlog bei Rotlichtverstößen auch keine erhöhten Bußgelder für LKWs vorsieht. Lkw-Fahrer werden also regelmäßig bei Rotlichtverstößen genauso bestraft wie Pkw-Fahrer. Daraus kann man den Rückschluss ziehen, dass bei der Bemessung der Geldbuße Typ und Form nicht entscheidungsrelevant sind.
Oberlandesgericht Frankfurt: Fahrzeugtypus ist unerheblich
Der Betroffene legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein. Das daraufhin damit befasste Oberlandesgericht Frankfurt (Beschl. v. 29.09.2022, Az. 3 Ss-OWi 1048/22) hat eine deutliche Meinung zur Argumentation des Amtsgerichts: Eine Erhöhung der Geldbuße komme nur bei deutlichem Abweichen vom Normalfall in Betracht. Allein einen speziellen Fahrzeugtyp zu benennen, ist unzureichend. Nach Auffassung des OLG hätte sich das Amtsgericht, wenn es denn die Geldbuße erhöhen möchte, mehr Mühe bei der Begründung geben müssen. Die Geldbuße lediglich mit einem Verweis auf den Fahrzeugtyp zu erhöhen, kommt nicht in Betracht. Die Auffassung des Amtsgerichts würde die Gleichbehandlung in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren unnötig erschweren.
Erfolgreich war die Rechtsbeschwerde des SUV-Fahrers dennoch nicht, da das OLG die Erhöhung der Geldbuße allein aufgrund der Voreintragungen des Betroffenen für angemessen erachtete.
SUV fahren schadet also nicht, Punkte in Flensburg hingegen schon.