Umgangsrecht: Rauchen im Beisein der Kinder?

Ob ein Vater bei der Ausübung des Umgangs mit seinen acht und zehn Jahre alten Kindern rauchen darf, wurde kürzlich vom Oberlandesgericht Bamberg entschieden.

Eine entsprechende Auflage, im Beisein der Kinder in geschlossenen Räumen nicht zu rauchen und die Wohnung ausreichend zu lüften, hatte die Vorinstanz dem Vater erteilt. Hiergegen legte der Vater beim Oberlandesgericht Beschwerde ein. Für eine solche Auflage gäbe es ohne konkrete Kindeswohlgefährdung keine gesetzliche Grundlage, so das Oberlandesgericht und hob die Auflage auf. Zwar sei bekannt, dass Passivrauchen schädlich ist, allerdings fehle es an einer konkreten Kindeswohlgefährdung, wie z. B. bei Asthma oder ähnlichen Erkrankungen. Auch könne es zwar ausreichen, wenn sich die Kinder über den Geruch beschwerten. In diesem Fall fehlten aber solche konkreten Anhaltspunkte, zumal die Auflage auf Initiative des Jugendamts und nicht auf Initiative der Mutter von der Vorinstanz ausgesprochen wurde. In solchen Fällen, so das Oberlandesgericht weiter, müsse schon der Gesetzgeber aktiv werden, wenn er die Kinder generell vor rauchenden Eltern schützen wolle (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2024, Az.: 7 UF 80/24 e).

Anmerkung:   Es sollte selbstverständlich sein, zumindest nicht in geschlossenen Räumen im Beisein von Kindern zu rauchen. Daran halten sich nach meiner Erfahrung auch die allermeisten Eltern. Sie rauchen dann auf dem Balkon oder gehen auf die Straße, bestenfalls rauchen sie nicht vor ihren Kindern. Auch in Gaststätten ist das bekanntlich schon lange verpflichtend. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes ist vertretbar. Allerdings könnte auch gut vertreten werden, dass allein das Passivrauchen als konkrete und ausreichende Kindeswohlgefährdung anzusehen ist.

Zurück