Ungewollte Sterilisation nach Kaiserschnitt

Medizinrecht

Unsere Mandantin hat für einen geplanten Kaiserschnitt ein Dresdner Krankenhaus aufgesucht. Nach der Geburt eines gesunden Kindes wurde durch den behandelnden Arzt jedoch versehentlich eine Tubensterilisation durchgeführt.

Es handelt sich hierbei um eine Sterilisation mit Unterbindung der Eileiter, was im Zuge mit einem Kaiserschnitt (Schnittentbindung) mit verhältnismäßig wenig Aufwand durchgeführt werden kann. Allerdings entsprach dies nicht dem Wunsch unserer Mandantin, auch wurde zu keinem Zeitpunkt vor der Entbindung darüber gesprochen.

Es steht außer Frage, dass es sich hierbei um eine fahrlässige Körperverletzung handelt, da es an einer Einwilligung für den Eingriff fehlt. Streitig war jedoch die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes. Der Haftpflichtversicherer des Klinikums hatte hier außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro gezahlt, was jedoch aus unserer Sicht nicht als angemessen betrachtet werden konnte.

Es wurde deshalb Klage zum Landgericht Dresden erhoben, das Landgericht hat mit Urteil vom 05.11.2021 nunmehr ein Schmerzensgeld von weiteren 5.000 Euro zugesprochen, also insgesamt 30.000 Euro.

Dabei stellt das Landgericht zunächst fest, dass die Unterbindung einer Schwangerschaft auf natürlichem Wege einen ganz erheblichen Verstoß gegen die Würde einer Frau darstellt. Das Gericht berücksichtigt dann jedoch auch, dass grundsätzlich eine Schwangerschaft mittels In-vitro-Fertilisation möglich sei, es hierzu jedoch einer weiteren ärztlichen Behandlung bedürfe. Es bestünde insoweit ein erhöhtes Risiko, nicht mehr schwanger werden zu können.

Das Gericht stellte dann letztlich auf das Alter der Frau nicht ab, sondern allein auf die Verhinderung, auf natürlichem Wege nicht mehr schwanger werden zu können.
Da die Klägerin hier bereits 2 Kinder habe, wird ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.000 Euro für angemessen erachtet.

Außerdem sind der Mandantin alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler zu erstatten, insbesondere die Kosten für eine In-vitro-Fertilisation

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Landgericht Dresden, Urteil vom 05.11.2021, Az.: 6 O 224/20).

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