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Vorsicht beim Öffnen der Fahrzeugtür
In einer solchen Konstellation spricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein so genannter Anscheinsbeweis bzw. die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass Zusammenstöße zwischen der geöffneten Tür eines am Straßenrand stehenden Fahrzeugs und einem auf der Straße vorbeifahrenden Fahrzeug/Fahrrad in den allermeisten Fällen darauf zurückzuführen sind, dass der/die aus dem parkenden Fahrzeug Aussteigende vor dem Öffnen der Tür nicht die nötige Vorsicht, vor allem in Bezug auf die Beobachtung des von hinten kommenden Verkehrs, hat walten lassen (BGH vom 06.10.2009, Az. VI ZR 316/08).
Das Landgericht Saarbrücken hat in dem kürzlich verkündeten Urteil vom 11.02.2022, Az. 13 S 135/21, klargestellt, dass die hohen Sorgfaltspflichten beim Öffnen einer Fahrzeugtür auch im verkehrsberuhigten Bereich, in dem allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, gelten. Im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots trifft den/die Aussteigende*n also die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Fahrzeug- bzw. Fahrradverkehr gefährdet wird.
Der gegen den/die Türöffnende*n sprechende Anscheinsbeweis führt grundsätzlich zur alleinigen Haftung. Diese Alleinhaftung kann nur abgewendet werden, wenn dem/der Unfallgegner*in ein unfallursächlicher, erheblicher Verkehrsverstoß, etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung, nachgewiesen werden kann.
Fazit: Nicht nur zur Abwendung eigener Schäden, sondern insbesondere auch zur Vermeidung erheblicher fremder Personenschäden sollte vor dem Aussteigen also immer noch einmal in die Spiegel und über die Schulter geblickt werden.