Zu spät? Verjährung eines Pflichtteilsanspruches

Erbrecht

Hintergrund des Falls

Der Erblasser hatte am 11.02.2009 vor einem Notar in Spanien ein Testament errichtet, durch das er frühere Testamente ausdrücklich widerrief und die Beklagte zu seiner Alleinerbin einsetzte. Zuvor hatte der Erblasser am 02.06.2003 und 13.04.2007 ebenfalls in Spanien abweichende notarielle Testamente beurkunden lassen, in denen er den Kläger als Alleinerben eingesetzt hatte. Ab dem Jahr 2009 wurde der Erblasser in einer neurologischen Klinik behandelt. Im Jahre 2011 wurde der Erblasser in einer anderen Klinik wegen verschiedener Knochenbrüche behandelt. Der Kläger wurde durch die Beklagte unmittelbar nach dem Tod des Erblassers im Jahre 2015 von dessen Versterben in Kenntnis gesetzt.

Der Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sich nun als Berufungsgericht mit dieser speziellen, aber keineswegs seltenen Fallkonstellation zu befassen. Die Parteien des Rechtsstreites stritten im Wege der Stufenklage um Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Kenntnis des Testaments und Erbscheinsantrag

Am 04.08.2015 erfuhr der Kläger auch von dem Testament des Erblassers vom 11.02.2009, weil er sich bei dem in dem Testament des Erblassers vom 02.06.2003 eingesetzten Testamentsvollstrecker nach dem Sachstand erkundigt hatte. Der Kläger stellte am 07.06.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines, der ihn als Alleinerben des Erblassers ausweisen sollte. Er berief sich dabei auf das Testament vom 02.06.2003 und trug vor, der Erblasser sei wegen einer fortschreitenden Demenzerkrankung seit dem Jahr 2005 nicht mehr testierfähig gewesen. Er habe ab dem Jahr 2007 Telefonanrufe nicht mehr selbst entgegengenommen und Besuche seien durch die Ehefrau des Erblassers abgeblockt worden. Deshalb seien ab 2005 erstellte Testamente unwirksam.

Entscheidung des Amtsgerichts und Beschwerdeverfahren

Am 04.09.2017 beantragte die Beklagte ebenfalls die Erteilung eines Erbscheines mit der Begründung, sie sei aufgrund des Testamentes vom 11.02.2009 Alleinerbin des Erblassers geworden. Das Amtsgericht entschied über die Erbscheinsanträge zum Nachteil des Klägers. Dieser legte Beschwerde ein, der das Nachlassgericht nicht abhalf.

Nachdem das OLG Hamm im Beschwerdeverfahren ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen zur Frage der Testierunfähigkeit einholte und dieses Gutachten die behauptete Testierunfähigkeit nicht bestätigte, nahm der Kläger seine Beschwerde zurück und verfolgte sodann gerichtlich seine Pflichtteilsansprüche als Nichterbe. Die Beklagte erhob unter anderem die Einrede der Verjährung.

Urteil des Landgerichts und Berufung zum Oberlandesgericht Hamm

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch verjährt sei. Sämtliche Pflichtteilsansprüche seien gem. §195 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres 2015 verjährt. In diesem Jahre habe der Kläger von den seinen Pflichtteilsanspruch begründenden Umständen, nämlich dem Eintritt des Erbfalles und dem ihn enterbenden notariellen Testament zugunsten der Beklagten vom 11.02.2009 Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis sei nicht in Folge eines Tatsachen- oder Rechtsirrtumes des Klägers zu verneinen. Der Regelungsgehalt des notariellen Testamentes sei einfach zu erkennen und klar. Es liege auch kein Irrtum über eine die Testierfähigkeit des Erblassers hindernde Demenzerkrankung vor. Darüber habe der Kläger allenfalls Mutmaßungen anstellen können. Der Kläger habe erst nach Ablauf der Verjährungsfrist Klage erhoben, die zu einer Hemmung der Verjährungsfrist hätte führen können.

Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung des Landgerichtes hatte nun vor dem OLG Hamm Erfolg. Vorliegend habe der Kläger zwar vom Tod des Erblassers und der letztwilligen Verfügung vom 11.02.2009, durch die er enterbt wurde, bereits im Jahre 2015 Kenntnis erhalten, denn unstreitig wurde er durch die Beklagte unmittelbar nach dem Tod des Erblassers von dessen Versterben in Kenntnis gesetzt. Am 04.08.2015 erfuhr er auch vom Testament des Erblassers vom 11.02.2009. Gleichwohl sei die dreijährige Verjährungsfrist nicht bereits mit dem 31.12.2018 abgelaufen. Vielmehr konnte der Ablauf der Frist durch die am 07.11.2019 anhängig gewordene und am 28.12.2019 zugestellte Klage noch gehemmt werden. Der Kläger habe erst mit der Übersendung des in dem Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens Kenntnis von der Wirksamkeit des Testamentes erlangt.

Kenntnis von der beeinträchtigenden letztwilligen Verfügung setzte voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte den wesentlichen Inhalt der beeinträchtigenden Verfügung erkannt hat. Dazu ist eine in den Einzelheiten eingehende Prüfung der Verfügung und eine fehlerfreie Bestimmung ihrer rechtlichen Natur nicht erforderlich. Ebenso wenig komme es nicht darauf an, ob die Vorstellung des Pflichtteilsberechtigten über den beim Erbfall vorhandenen Nachlass und seinen Werten zutreffen. Die erforderliche Kenntnis kann jedoch fehlen, wenn der Berechtigte infolge eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums davon ausgeht, die ihn bekannte Verfügung sei unwirksam und entfalte daher für ihn keine beeinträchtigende Wirkung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind. Insoweit verweist das OLG Hamm auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und verschiedener Obergerichte.

Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testaments

Im vorliegenden Fall bestanden derartige Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testamentes, die nicht von vorherein von der Hand zu weisen waren. Der Kläger hatte im Erbscheinsverfahren vorgetragen, er gehe von einer die Testierfähigkeit des Erblassers ausschließenden Demenz aus, weil er seit dem Jahr 2005 Veränderungen wahrgenommen habe, wobei ihm deutliche Anzeichen für eine demenzielle Verwirrtheit allerdings erst im Jahre 2011 aufgefallen seien. Schließlich wurde im Erbscheinsverfahren durch das Beschwerdegericht auch eine sachverständige Aufklärung dieser nicht von der Hand zu weisenden Fragestellung der Testierfähigkeit des Erblassers eingeholt. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens waren Bedenken gegen die Wirksamkeit des Testamentes auch durchaus nicht unberechtigt, letztlich aber unbegründet. Definitiv ausgeschlossen hat der Sachverständige eine Testierunfähigkeit des Erblassers zum relevanten Zeitpunkt jedoch nicht.

Ergebnis der Berufung und Rechtsfolgen

Somit kam das OLG Hamm zu dem Ergebnis, dass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen begann, als dem Kläger der Inhalt des Sachverständigengutachtens bekannt wurde, wonach der Erblasser zum betreffenden Testierzeitpunkt nicht testierunfähig war bzw. eine Testierunfähigkeit nicht festgestellt werden konnte. Somit wurde die Verjährungsfrist noch rechtzeitig durch die Pflichtteilsklage gehemmt und es lag keine Verjährung vor.

Fazit

Die vorstehend behandelte Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 02.03.2023, Az.: 10 U 108/21) verdeutlicht, dass bei begründeten Zweifeln an dem wirksamen Zustandekommen eines Testamentes, mit dem ein Pflichtteilsberechtigter enterbt wurde, eine Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem diese berechtigten Zweifel mit ausreichender Überzeugungskraft aus dem Erkenntnishorizont des Pflichtteilsberechtigten gesehen, ausgeräumt wurden.

Zurück