Die Abnahme von Werkleistungen – Versuch einer Kurzdarstellung

Die Abnahme von Werkleistungen ist ein entscheidender Moment – rechtlich wie wirtschaftlich. Ob Bauvorhaben oder Reparaturen in der Kfz-Werkstatt: Mit der Abnahme werden wichtige Weichen gestellt, etwa für die Fälligkeit der Vergütung, den Beginn der Gewährleistung und die Verteilung von Risiken. Gleichzeitig lauern hier typische Fehlerquellen, die später teuer werden können. 
Im folgenden Beitrag wird aufgezeigt, wann und wie eine Abnahme erfolgt, welche Formen es gibt und worauf beide Vertragspartner unbedingt achten sollten, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Abnahmepflicht und Wirkungen der Abnahme

Werkleistungen nach § 640 BGB abzunehmen, ist eine Pflicht des Bestellers von Werkleistungen (z. B. Bauleistungen oder Reparaturarbeiten einer Kfz-Werkstatt), mit der die vertragsgemäße Leistungserbringung – wie beauftragt – bescheinigt werden soll.

Sie ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs des Unternehmers. Mit der Abnahme endet das sogenannte Erfüllungsstadium und diese markiert zugleich den Beginn für den Lauf der Gewährleistungsfrist. Die Abnahme ist aufgrund ihrer Wirkungen folglich für beide Vertragspartner von Bedeutung.

Wie wird abgenommen?

Abgenommen wird ausdrücklich, konkludent, förmlich oder kraft gesetzlicher Fiktion. Auch eine einfache Erklärung wie „Gefällt mir, gute Arbeit!“ ist Ausdruck dafür, einverstanden zu sein mit der Leistung, wie sie beauftragt wurde, also für die vertragsgemäße Herstellung.

Auch durch schlüssiges (eindeutiges) Verhalten, ohne dass etwas „erklärt“ wird, kann abgenommen werden, also konkludent. Dies kann auch – nicht immer – aus dem Umstand einer vollständigen Zahlung auf die gelegte Schlussrechnung nach Fertigstellung der Leistung zum Ausdruck gebracht werden, wenn nicht zugleich Einwände gegen die erbrachte Leistung erhoben werden. Wenn – wie meist bei Abholung eines Fahrzeugs aus der Kfz-Werkstatt – bezahlt werden muss, damit man überhaupt das Fahrzeug wieder herausgegeben bekommt, kann eine konkludente Abnahme nicht so ohne Weiteres unterstellt werden. Bei äußerlich sichtbaren Umständen (Ausbesserung Blechschaden) mag dies noch möglich sein, bei technischen Umständen wird die „vertragsgemäße“ Leistung meist erst bei der Abfahrt vom Betriebsgelände der Werkstatt überprüfbar sein.

Grund für „erst bezahlen, dann das Fahrzeug“ ist das gesetzliche Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, was einem Unternehmer an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, soweit sie dabei in seinen Besitz gelangt sind, zusteht.

Förmlich abgenommen wird durch Protokoll, wobei die förmliche Abnahmeverpflichtung meist vertraglich vorab geregelt worden ist, um rechtssicher (zum Beispiel bei Bauträgerverträgen) alle rechtlich relevanten Umstände schriftlich festzuhalten. So muss etwa ein Anspruch auf Vertragsstrafe (etwa wegen verspäteter Herstellung/Fertigstellung der Leistung) bei Abnahme vorbehalten werden. Mangelhafte Bauleistungen müssen – zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Bestellers – bei Abnahme vorbehalten werden, denn damit bleibt der Unternehmer beweisbelastet dafür, dass er insoweit seine Leistungen mangelfrei erbracht hat. Zudem steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der erforderlichen Kosten der Mangelbeseitigung (in doppelter Höhe) zu. Mit dem Vorbehalt bei der Abnahme beginnt für diese (im Protokoll festgehaltenen, also vorbehaltenen) Mängel auch noch nicht der Lauf der Gewährleistungsfrist.

Die Abnahme kraft gesetzlicher Fiktion ist in § 640 Abs. 2 BGB geregelt. Als abgenommen gilt ein Werk auch dann, wenn der Unternehmer dem Besteller nach der Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gilt diese Fiktion nur dann, wenn der Unternehmer den bestellenden Verbraucher zusammen mit der schriftlichen Fristsetzung auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Annahme – und zwar in Textform – hingewiesen hat.

Die Verweigerung der Abnahme und bekannte Mängel bei Abnahme

Gemäß § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Es müssen – im Umkehrschluss – also wesentliche Mängel vorliegen, was im Regelfall nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung beurteilt werden kann. Wird die Abnahme zu Unrecht verweigert und wird – später – gerichtlich Abnahmereife festgestellt, gilt dies dann auch – rückwirkend – in Bezug auf die Fälligkeit einer gestellten Schlussrechnung, auf die bislang Zahlungen verweigert wurden.

Es gibt zudem auch die Möglichkeit der Zustandsfeststellung nach § 650 g Abs. 1 – 3 BGB. Unternehmer, deren Abnahmeverlangen – unberechtigterweise – verweigert wird, haben auch einige Möglichkeiten, müssen also „den Kopf nicht in den Sand stecken“, um sich gegen eine unberechtigte Abnahmeverweigerung zu wehren.

Restleistungen und solche Mängel, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Sache trotzdem (schon oder noch) gestatten, fallen meist nicht unter die Kategorie: Abnahme kann verweigert werden.

Erreichen dagegen die voraussichtlichen Kosten einer Mängelbeseitigung einen Umfang, der einen wesentlichen Teil der gesamten vereinbarten Vertragssumme ausmacht, sieht die Sache anders aus.

Selbst bei vermeintlich wesentlichen Mängeln kann es sinnvoll sein, einer Abnahme unter Vorbehalt den Vorzug zu geben. Wegen der vorbehaltenen Mängel steht dem Besteller schließlich auch noch das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht zu. Zahlungen können in angemessener doppelter Höhe (§ 641 Abs. 3 BGB) zurückgehalten werden. Wichtig ist nur, dass sämtliche (bekannte) Mängel hinsichtlich ihres sogenannten „äußeren Bildes“ klar und unmissverständlich schriftlich festgehalten werden. Es sollten keine vermuteten Ursachen festgehalten werden, sondern nur die sichtbaren Folgen (z. B.in der Tiefgarage steht Wasser in Höhe von 0,5 m).

Gefährlich: Sind dem Besteller bei Abnahme Mängel bekannt, die dieser sich bei Abnahme nicht vorbehalten hat, führt dies zu einem Rechtsverlust des Bestellers in Bezug auf dessen Gewährleistungsansprüche nach § 634 Nrn. 1 – 3 BGB, so geregelt in § 640 Abs. 3 BGB. Also sorgfältig sein.

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