Neue Zuständigkeiten in der Zivilgerichtsbarkeit

Warum ist das für Sie wichtig? Wer ab 2026 klagt oder verklagt wird, landet häufiger vor dem Amtsgericht – und darf sich dort selbst vertreten. Gleichzeitig wurden Berufungen erschwert geworden und bestimmte Streitigkeiten gehören neuerdings unabhängig vom Streitwert zwingend vor das Landgericht. Der Beitrag zeigt, welches Gericht zuständig ist, wann ein Anwalt notwendig ist und welche Risiken eine Selbstvertretung mit sich bringen kann.

Erhöhung der Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte

Mit Gesetz vom 08.12.2025 zur Änderung des Zuständigkeitswertes der Amtsgerichte und weiteres, verkündet im Bundesgesetzblatt am 11.12.2025, sind für Verfahren, die ab dem 01.01.2026 „eingereicht“ (anhängig) wurden bzw. werden, nunmehr die Amtsgerichte bis 10.000 Euro (bislang 5.000 Euro) sachlich zuständig. Die Parteien dürfen sich beim Amtsgericht weiterhin selbst vertreten.

Anwaltszwang bleibt unverändert

Am Anwaltszwang für Verfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten hat sich nichts geändert. Beim Bundesgerichtshof dürfen ohnehin nur Rechtsanwälte auftreten, die ausschließlich beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.

Neue Spezialzuständigkeiten der Landgerichte

Seit dem 01.01.2026 sind beim Landgericht spezielle Kammern zu bilden für:

  • Streitigkeiten aus Veröffentlichungen jeder Art (Funk, Fernsehen, Presse, Internet),
  • erbrechtliche Streitigkeiten,
  • insolvenzrechtliche Streitigkeiten und
  • auch für vergaberechtliche Streitigkeiten.

Für diese „Spezialgebiete“ sind – unabhängig vom Streitwert – ausschließlich die Landgerichte zuständig.

Erschwerte Berufungsmöglichkeiten gegen Urteile der Amtsgerichte

Auch die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, wurde erschwert. Eine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist nur noch statthaft, wenn die sogenannte „Beschwer“ den Betrag von 1.000 Euro (bislang 600 Euro) übersteigt.

Neue Wertgrenze im vereinfachten Verfahren (§ 495a ZPO)

Dieser Betrag ist nunmehr auch für das sogenannte vereinfachte Verfahren nach § 495 a ZPO einschlägig. In diesem Verfahren

  • muss nicht zwingend mündlich verhandelt werden, sondern nur auf Antrag einer Partei.
  • Die Beweisaufnahme kann auch außerhalb förmlicher Verfahren erfolgen, z. B.
    – durch telefonische Befragung von Zeugen oder Sachverständigen,
    – durch schriftliche Stellungnahmen von Zeugen zur Sache.

Nachfragen bleiben möglich, können das Verfahren aber auch deutlich komplizierter machen, was aber insoweit nichts Neues ist. Deshalb dürfte eine solche Vorgehensweise weiterhin solchen Verfahren vorbehalten bleiben, bei denen sich die Parteien allein um Rechtsfragen – bei unstrittigem Sachverhalt – streiten.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die neuen Berufungsregeln

Für die Berufungen – mit den neuen Wertgrenzen - kommt es im Übrigen nicht auf den Beginn des Rechtsstreites an, sondern darauf, ob das Urteil oder eine Entscheidung, die angefochten werden kann, nach dem 01.01.2026 verkündet bzw. zur Geschäftsstelle gelangt ist.

Begründung des Gesetzgebers

Zur Begründung der Neuregelungen verweist der Referentenentwurf darauf hin, dass

  • die Zahl der erstinstanzlichen Verfahren bei den Amtsgerichten rückläufig ist,
  • die Amtsgerichte gestärkt werden müssten, um Standortschließungen zu vermeiden
  • die Amtsgerichte einen bedeutenden Beitrag zur Bürgernähe leisten.

Den Bürgern wird zugleich eine größere Verantwortung und Eigenständigkeit eingeräumt, um sich auch ohne einen Rechtsanwalt vertreten zu dürfen, was aber – wie schon in der Vergangenheit – nicht immer eine kluge Wahl ist.

Nicht immer sind Rechtslage und „gesunder Menschenverstand“ identisch. Hinzukommen materiell-rechtliche und prozessuale Hindernisse, die der nicht juristisch geschulte Bürger häufig nicht überschauen kann.

Fazit

Im Wesentlichen handelt es sich um eine Arbeitsverlagerung hin zu den Amtsgerichten. Dass man auf Richter trifft – egal in welcher Instanz – die eine richtige Entscheidung treffen, auch wenn die Materie kompliziert ist, hat der Rechtssuchende schon immer erwartet und auch erwarten dürfen – auch wenn sich dieser Anspruch nicht immer erfüllt.

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