Streiten oder einigen – Der gerichtliche Vergleich

Aus verschiedensten Gründen entstehen Konflikte, die teilweise außergerichtlich nicht zu lösen sind, sodass die Parteien in einem Zivilprozess vor Gericht streiten. Das Gericht ist in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht. Deswegen geht der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung voraus. 

In der Güteverhandlung müssen die Parteien, beziehungsweise die Anwälte der Parteien, den Sach- und Streitstand abwägen. Vergleichsvorschläge können von den Parteien selbst oder durch das Gericht unterbreitet werden.

Ein gegenseitiges Nachgeben kann durchaus vorteilhaft sein.

  • Wenn kein Vergleich geschlossen wird, dann bleibt für beide Parteien bis zur Gerichtsentscheidung offen, wie das Gericht entscheiden wird.
  • Der Vergleich beendet den Rechtsstreit, sodass ein lang andauernder und ausufernder Prozess verhindert wird.
  • Zwischen den Parteien tritt Rechtsfrieden ein.
  • Der Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel.

Die Kosten des Rechtsstreits sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Aufgrund des gegenseitigen Nachgebens werden die Kosten zwischen den Parteien aufgeteilt. Die Gewichtung der Kostenteilung wird vereinbart.

Weil das Gericht nicht entscheidet, kann es durchaus sein, dass im Vergleich unnötige Zugeständnisse gemacht werden. Möglich ist aber auch, dass der Vergleich in einzelnen Streitpunkten besser ausfällt, als die Gerichtsentscheidung.

Sicher ist jedenfalls, dass für die Parteien durch den gerichtlichen Vergleich Rechtssicherheit besteht und der Konflikt abschließend beendet wird.

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