Wie hoch sind die Anwaltskosten?

Rechtsanwaltsgebühren sind, zu Recht, Gegenstand der Überlegung, ob anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird. Daher möchte ich einen kurzen grundsätzlichen Überblick bzw. Einstieg in die anwaltliche Honorierung in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen bzw. allgemeinen Beratungsbedarf geben.

Die Kosten für anwaltliche Dienstleistungen sind sowohl für Mandanten als auch für Rechtsanwälte von großer Bedeutung und Geschäftsgrundlage. Sie dienen nicht nur der Vergütung der anwaltlichen Arbeit, sondern auch der Sicherstellung von Transparenz und Fairness im Mandatsverhältnis. Die rechtlichen Grundlagen und praktischen Ausgestaltungen des Anwaltshonorars lassen sich in der zivilrechtlichen Praxis aus meiner Sicht vor allem in drei zentrale Bereiche gliedern: Erstberatung, Stundenhonorar und die Honorierung nach den Gebührenarten nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

1. Erstberatung

Die Erstberatung ist in vielen Fällen der erste Kontakt zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt. Sie hat den Zweck, den Sachverhalt zu erfassen, eine erste rechtliche Einschätzung zu geben und mögliche Handlungsoptionen aufzuzeigen. Rechtliche Grundlage ist der § 34 RVG, er regelt die Vergütung für Beratungstätigkeiten. Für Verbraucher gilt eine gesetzliche Obergrenze. Die Gebühr für eine Erstberatung darf höchstens 190 Euro zzgl. MwSt. betragen.

Im Rahmen der Erstberatung schildert der Mandant in der Regel sein Anliegen, der Anwalt stellt gezielte Fragen, prüft die Rechtslage grob und gibt eine erste Einschätzung. Die Erstberatung ermöglicht es beiden Seiten zu prüfen, ob eine Mandatsübernahme sinnvoll ist. Für den Mandanten ist sie eine kostengünstige Möglichkeit, rechtliche Orientierung zu erhalten. Die Gebühr kann pauschal oder nach Zeitaufwand berechnet werden. Bei einer weiterführenden Mandatierung kann die Erstberatungsgebühr teilweise auf spätere Kosten angerechnet werden. Mit der Erstberatung erfolgt (noch) keine Beauftragung des Rechtsanwaltes. Daher wird dieser nicht weiter tätig. Damit der Rechtsanwalt weiter tätig wird, bedarf es einer Beauftragung, die weitere Rechtsanwaltsgebühren anfallen lässt.

2. Stundenhonorar

Das Stundenhonorar ist eine flexible Vergütungsform für die Beauftragung anwaltlicher Tätigkeit, die vor allem bei komplexen, zeitintensiven oder schwer kalkulierbaren Fällen Anwendung findet. Die Höhe des Stundensatzes bestimmt sich je nach Fachgebiet, Erfahrung des Anwalts, Standort und Komplexität des Falls. Die Stundensätze liegen häufig zwischen 150 Euro und 500 Euro. Fachanwälte für hochspezialisierte Rechtsgebiete können auch darüber hinaus abrechnen.

Die Vorteile sind: Transparenz über den tatsächlichen Zeitaufwand, Flexibilität bei unvorhersehbaren Entwicklungen im Verfahren und die Möglichkeit, nur tatsächlich erbrachte Leistungen zu bezahlen. Als Nachteil wird empfunden, dass sich für Mandanten die Endsumme als schwer kalkulierbar darstellt und der Zeiterfassung des Anwalts Vertrauen entgegengebracht werden muss. Regelmäßig wird ein Stundenkontingent vereinbart oder ein Kostenvoranschlag erstellt, um die finanzielle Planung zu erleichtern.

3. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das RVG ist die gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Rechtsanwälten in Deutschland. Es sorgt für einheitliche Standards und schützt Mandanten vor willkürlichen Preisforderungen. Es gibt Festgebühren, mit denen ein fester Betrag für klar definierte Tätigkeiten, z. B. die Erstellung eines einfachen Schreibens, abgegolten wird. Es gibt Rahmengebühren, innerhalb derer der Anwalt seine Gebühr bestimmen und festlegen darf. Im Zivilrecht ist die Abrechnung nach dem sogenannten Gegenstandswert überwiegend. Das bedeutet, dass sich bei vielen zivilrechtlichen Angelegenheiten die Gebühr nach dem wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands berechnet. Beispielsweise: Bei einem Streitwert von 10.000 Euro ergeben sich nach RVG bestimmte Gebührensätze für außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeiten.

Ich rege stets an, sich im Internet unter der Rubrik „Prozesskostenrechner“ über die zu erwartende Höhe der Kosten zu informieren oder den Anwalt direkt zu fragen. Dort finden Sie auch die anfallenden Gerichtskosten und Berechnung des Prozesskostenrisikos.

Für mich sind Anwaltskosten auch kein Tabuthema, denn wer nicht rechtschutzversichert ist – eine etwaige Selbstbeteiligung ist gegenüber dem Anwalt immer zu tragen – muss die Prozesskosten stets im Auge behalten. Das gilt auch für die Kostenfolgen eines Vergleiches.

Hinweis: Hilfsbedürftige können Beratungshilfe für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit und Prozesskostenhilfe für die anwaltliche Prozessführung in Anspruch nehmen.

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