Zustellung von Schriftsätzen in deutscher Sprache an Facebook wirksam

In einem bemerkenswerten Beschluss hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Beschluss vom 18.12.2019, Az.: I-7 W 66/19) entschieden, dass Facebook der deutschen Sprache mächtig ist. Facebook kann daher nicht auf einer Übersetzung deutschsprachiger Schriftsätze in das Englische bestehen.

Ein Facebooknutzer hatte vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen Facebook erwirkt. Er begehrte daraufhin die Zustellung der Beschlussverfügung an Facebook in deutscher Sprache im Wege der Rechtshilfe. Facebook lehnte die Entgegennahme mit der Begründung ab, die eigene Rechtsabteilung könne den Inhalt nicht verstehen, weil es an einer englischen Übersetzung mangelt und niemand in der Rechtsabteilung über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Anschließend beantragte der Facebooknutzer, die entstandenen Kosten gegen Facebook festzusetzen. Die zuständige Rechtspflegerin wies den Antrag zurück. Es lege kein wirksamer Titel nach § 103 Abs. 1 ZPO vor, weil die einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt sei. Sie folgte damit der Auffassung Facebooks. Hiergegen legte der Facebooknutzer sofortige Beschwerde ein, über die das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte.

Das OLG hielt anders als die Rechtspflegerin wenig von den Argumenten Facebooks. Die Zustellung der einstweiligen Verfügung in deutscher Sprache sei wirksam und die verweigerte Annahme unberechtigt gewesen. Damit galt die Zustellung entsprechend § 179 Satz 3 ZPO als erfolgt.

Entscheidend war, ob Facebook die deutsche Sprache im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EuZVO versteht. Dabei kommt es nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Maßgeblich ist, ob aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden kann, dass in dem Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, welche sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden in der Landessprache kümmern können. Insofern hat eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände zu erfolgen (vgl. EuGH, Beschluss vom 28.04.2016, Az.: C-384/14 Rn 77 ff., juris; OLG Köln, NJW-RR 2019, 1213 m. w. Nachw.; LG Offenburg, Urteil vom 26.09.2018, Az.: 2 O 310/18, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2019, Az.: 11  O 291/18, BeckRS 2019, 21036).

Gemessen an diesen Voraussetzungen sah es das OLG Düsseldorf als erwiesen an, dass Facebook genug Deutsch kann, um die Annahme von Zustellungen in deutscher Sprache nicht verweigern zu dürfen. Soweit Facebook behauptet, die eigene Rechtsabteilung verfüge gerade nicht über die entsprechenden Deutschkenntnisse, würde es sich um eine Schutzbehauptung handeln. Nach dem Dafürhalten des OLG sei es nicht nur offenkundig, dass Facebook über eine Vielzahl an deutschsprachigen Nutzern verfüge, sondern sowohl das Portal selbst als auch die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards in deutscher Sprache gehalten sind. Die Verweigerung der Annahme der nicht übersetzten Schriftsätze sei damit nicht zulässig und rechtsmissbräuchlich.

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