Antrag auf Elternzeit – Formfehler vermeiden!

Arbeitsrecht

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss diese gemäß § 16 I BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) bis spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. In diesem Verlangen ist sodann gleichzeitig zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Da der Normtext des § 16 I BEEG ausdrücklich das „schriftliche“ Verlangen fordert, knüpft das Gesetz hier an die strenge Schriftform im Sinne des § 126 I BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) an. Daher muss von den Arbeitnehmern das Elternzeitverlangen eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Das Elternzeitverlangen in Form einer E-Mail-Nachricht oder eines Telefaxes wahrt die strenge Schriftform des § 16 BEEG in Verbindung mit § 126 I BGB nicht. Der Verstoß gegen die Formvorschrift führt zur Nichtigkeit der Erklärung, hier des Elternzeitverlangens.

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