Befristung trotz Betriebsratsmandat zulässig: BAG bestätigt Rechtmäßigkeit

Arbeitsrecht

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, auch wenn der Beschäftigte zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt wurde. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Betriebsratsmitglieder greift nicht für die rechtmäßige Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt – mit Folgen für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber (Urteil vom 18. Juni 2025, Az.: 7 AZR 50/24).

Befristeter Arbeitnehmer wird in den Betriebsrat gewählt – und klagt

Der Kläger, befristet bei einem Logistikunternehmen beschäftigt, wurde 2022 in den Betriebsrat gewählt. Sein Vertrag lief, ohne Verlängerungsangebot, planmäßig zum 14. Februar 2023 aus. Während 16 von 19 Vertragspartnern ein unbefristetes Angebot erhielten, blieb der Kläger ohne Folgevertrag. Er machte geltend, die Nichtverlängerung sei auf sein Betriebsratsmandat zurückzuführen.

Warum der Kündigungsschutz nicht automatisch greift

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung bis zu zwei Jahren ohne weiteren Grund zulässig. Das BAG betont, dass § 15 KSchG den Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern regelt, jedoch nicht die Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags durch Zeitablauf umfasst.
Vielmehr gewährleistet § 78 Satz 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz), dass die Betriebsratstätigkeit nicht behindert oder benachteiligt werden darf. Eine Darlegung unzulässiger Benachteiligung genügt, um die Beweislast auf den Arbeitgeber zu verlagern. Im vorliegenden Fall fehlten jedoch konkrete Hinweise auf eine solche Motivation; der Arbeitgeber führte betriebliche Gründe und Leistungsaspekte an, die eine sachgerechte Entscheidung belegten.

Wichtige Hinweise für die Praxis

Für befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder bedeutet das Urteil:

  • Keine automatische Übernahme: Die Befristung endet regulär.
  • Benachteiligungsverbot: Ein Schadensersatzanspruch nach § 78 Satz 2 BetrVG entsteht nur bei Nachweis, dass das Mandat kausal für die Nichtverlängerung war.

Arbeitgebern wird geraten, Entscheidungsgründe bei Nichtverlängerung sorgfältig zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass keine benachteiligende Motivation vorlag.
 

Fazit

Das BAG-Urteil vom 18. Juni 2025 schafft Rechtssicherheit: Ein Betriebsratsmandat begründet keinen Sonderstatus im Befristungsrecht. Die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung hängt allein von den Voraussetzungen des TzBfG ab, während der besondere Kündigungsschutz des § 15 KSchG und das Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG getrennt zu betrachten sind.

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