Ein Fall aus dem Leben: Der Mitarbeiter hatte in der Mittagspause ohne Angabe von Gründen einfach den Arbeitsplatz verlassen und erschien auch am nächsten Tag nicht zur Arbeit. Dem Arbeitgeber, der offensichtlich ebenso verärgert war wie der Arbeitnehmer, kam dies ganz gelegen. Er schrieb sofort dem Arbeitnehmer, er nähme die fristlose Kündigung an und bestätigte sie ausdrücklich.
Der Arbeitnehmer klagte auf Weiterbeschäftigung und bekam vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.08.2007, Az.: 9 Sa 411/07) völlig zutreffend Recht. Das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes darf vom Arbeitgeber nicht als Kündigung verstanden werden. Im Übrigen bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 623 BGB). Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Dies gilt auch für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer. Auch das Bestätigungsschreiben musste natürlich ins Leere gehen, denn es kann nur etwas bestätigt werden, was auch tatsächlich eingetreten ist. Eine wirksame Kündigung lag aber nicht vor.
Dies bedeutet aber nicht, dass das Verhalten des Arbeitnehmers rechtmäßig war. Der Arbeitgeber hätte einfach abwarten können, hoffend, dass der Arbeitnehmer nicht mehr zurückkehrt (dies kommt durchaus vor). Für die Zeit des unentschuldigten Fehlens hat der Arbeitnehmer natürlich keinen Vergütungsanspruch.
Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer auch abmahnen und zur Arbeitsaufnahme auffordern können. Wäre der Arbeitnehmer weiterhin grundlos nicht erschienen, wäre eine Kündigung zumindest nach einer weiteren Abmahnung gerechtfertigt.