Das Pflegezeitgesetz kommt zum 01.07.2008

Arbeitsrecht

Das neue Pflegzeitgesetz tritt am 01.07.2008 in Kraft. Es soll Beschäftigten die Möglichkeit geben, nahe pflegebedürftige Angehörige zu Hause zu pflegen.

§ 2 PflegeZG räumt Beschäftigten einen Anspruch auf kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu zehn Arbeitstagen ein. Voraussetzung hierfür ist, dass ein naher Angehöriger unerwartet zum Pflegefall wird. Zu den nahen Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder und Pflegekinder auch des Ehegatten und Lebenspartners sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder. Ein Pflegefall liegt vor, wenn mindestens Pflegestufe 1 vorliegt oder voraussichtlich eintreten wird.

§§ 3, 4 PflegeZG eröffnen die Möglichkeit, bei einer akut auftretenden Pflegesituation eines nahen Angehörigen eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit in Anspruch zu nehmen. Dies gilt aber nur für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten, also nicht in Kleinbetrieben. Der Beschäftigte kann zwischen einer vollständigen und teilweisen Pflegezeit (z. B. nur zwei Stunden täglich) wählen. Die Inanspruchnahme der Pflegezeit bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, sondern muss zehn Arbeitstage vorher angekündigt werden. Wird nur eine teilweise Freistellung begehrt, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierzu eine Vereinbarung treffen. Eine teilweise Freistellung darf nur aus wichtigen betrieblichen Gründen versagt werden.

Das Gesetz sieht in beiden Fällen nur eine unbezahlte Freistellung vor. Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit auch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Beschäftigte, die von der Freistellungsmöglichkeit Gebrauch machen, haben einen besonderen Kündigungsschutz. Dem Arbeitgeber ist untersagt, dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer solchen Freistellung zu kündigen. Eine solche Kündigung ist unwirksam. Das Kündigungsverbot besteht ab der Ankündigung der Pflegezeit bis zur Beendigung.

Fazit:   Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten diesen neuen Kündigungsschutz im Auge behalten. Es können sich erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld einer zu erwartenden Kündigung ergeben. Droht eine Kündigung, könnte der Arbeitnehmer eine Pflegezeit beantragen, um so in den Genuss des Kündigungsschutzes zu kommen.

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