Der Urlaubsanspruch während Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit

Arbeitsrecht

rundsätzlich darf der gesetzliche Mindesturlaub wegen Fehlzeiten während des Arbeitsverhältnisses nicht gekürzt werden. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub im gesetzlichen Mindestumfang sowie unter Umständen im darüber hinausgehenden vertraglich vereinbarten Umfang, setzt zunächst nur das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus.

Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit darf durch den Arbeitgeber somit kein anteiliger Abzug von Urlaubstagen erfolgen. Gleiches gilt für die Zeiten des Mutterschutzes sowie des Beschäftigungsverbotes. Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote gelten für den Anspruch auf Erholungsurlaub als Beschäftigungszeiten (§ 17 Satz 1 MuSchG).

Jedoch ist es wie zumeist, keine Regel ohne Ausnahme:
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Nicht jedoch, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Der Arbeitgeber, der von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen möchte, muss dies jedoch beizeiten tun. Anzuraten ist hierbei, die vorzunehmende Kürzung schon in einem Schreiben vorzunehmen, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Elternzeit bestätigt.

Gern beraten und unterstützen wir Sie hierzu auch mit den notwendigen Erklärungsmustern.

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