Diebstahl im Arbeitsverhältnis – Heimliche Videoüberwachung führte zur fristlosen Kündigung

Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil v. 21. Juni 2012, Az.: 2 AZR 153/11) hat sich erneut mit der Frage befasst, ob ein Diebstahl im Arbeitsverhältnis eine Kündigung rechtfertigen kann – insbesondere bei langjähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit.

In der jüngsten Vergangenheit hat das BAG seine Rechtsprechung zu Kündigungen bei Diebstahl deutlich zu Gunsten der Arbeitnehmer entschärft. Reichte früher der geringste Diebstahl in der Regel für eine fristlose Kündigung aus, wird heute differenziert. Liegt eine langjährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit vor, kann ein einzelner Verstoß unter Umständen noch hinzunehmen sein und rechtfertigt noch keine Kündigung.

Im jetzt zu entscheidenden Fall entwendete eine stellvertretende Filialleiterin mit einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit in einem Einzelhandelsunternehmen mindestens zweimal eine Zigarettenpackung. Das BAG hat ausgeführt, dass das zumindest eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen kann, die Sache aber zurückverwiesen, da die Diebstähle durch heimliche Videoaufnahmen entdeckt wurden. Führt eine heimliche Videoaufnahme zur Überführung der Täterin, können die Videoaufnahmen nicht ohne Weiteres verwendet werden. Eine Verwertung ist nur dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht bestand, es keine Möglichkeiten zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war. Ob diese Voraussetzungen vorlagen, muss das Landesarbeitsgericht jetzt klären, sonst dürfen die Videoaufnahmen als Beweis nicht verwertet werden.

Arbeitnehmer können weiterhin nur davor gewarnt werden, im Betrieb Dinge zu entwenden, auch wenn es „nur“ ein Kugelschreiber oder eine Schraube ist. Arbeitgeber sollten weiterhin auch kleinste Diebstähle nicht als „Kavaliersdelikt“ werten, sondern im Regelfall dies zum Anlass einer Kündigung nehmen.

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