Nach hiesiger Sichtweise ist dies zu verneinen. Grundsätzlich ist die Betreuung der Kinder Sache der Eltern und stellt keinen Grund für ein unentschuldigtes Fernbleiben der Arbeit dar.
Insofern haben Eltern zunächst zu prüfen, ob die Betreuung des Kindes anderweitig, etwa durch Großeltern, Verwandte, große Geschwister etc. sichergestellt werden kann. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gerade in Dresden für die betroffenen Eltern eine telefonische Hotline des Eigenbetriebs “Kindertageseinrichtungen“ eingerichtet wurde und Gastplätze in nicht bestreikten Kitas angeboten werden.
Ratsam ist es, mit dem Arbeitgeber die Situation zu besprechen und für den Streikzeitraum Urlaub zu beantragen, da der Arbeitnehmer bei Urlaubsgewährung jedweder arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit seinem Arbeitgeber aus dem Wege geht. Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zwar die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat, jedoch kann er den – sehr kurzfristigen – Antrag auf Urlaub unter Berufung auf dringende betriebliche Belange verwehren. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber in § 7 I Bundesurlaubsgesetz dem Arbeitgeber zugebilligt. Hier ist es dringend angeraten, dass der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ausdrücklich die Dringlichkeit seines Urlaubswunsches bespricht und zu einer einvernehmlichen Lösung kommt.
Einfaches Nichterscheinen auf Arbeit unter dem Verweis auf den „Kita-Streik“ kann und wird zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, dem Ausspruch einer Abmahnung oder im Wiederholungsfalle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, führen.
Auch der in diesem Zusammenhang vielfach angeführte § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist hier kein Freibrief für ein Nichterscheinen am Arbeitsplatz. § 616 BGB regelt im Kern, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsvergütung nicht dadurch verliert, dass er für einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes ohne Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dieser Paragraf in vielen Arbeitsverträgen abbedungen ist und somit häufig gar nicht zugunsten des Arbeitnehmers zur Anwendung kommen kann. Aber auch dann, wenn § 616 BGB nicht arbeitsvertraglich abbedungen ist, hat ein Arbeitnehmer auch im Falle eines „Kita-Streikes“ zunächst die Pflicht, eine anderweitige Betreuung des Kindes durch Eltern, Großeltern, große Geschwisterkinder und nähere Verwandte, aber auch durch das Suchen eines Babysitters, sicherzustellen. Auch und gerade weil diese „Kita-Streiks“ regelmäßig nicht spontan, sondern mit einer Vorankündigung erfolgen, ist § 616 BGB regelmäßig nicht anwendbar auf diese Fälle.
Die vielfach gestellte Frage, ob der betroffene Arbeitnehmer sein Kind mit auf die Arbeit bringen darf, hängt grundsätzlich von einer Genehmigung hierfür seitens des Arbeitgebers ab. Ein Arbeitgeber kann verbieten, dass betriebsfremde Personen sich in den Arbeits- und Geschäftsräumen aufhalten, dies folgt schon aus seinem Hausrecht. Als betriebsfremde Personen zählen zweifelsohne auch die Kinder von Angestellten. Überdies ist zu beachten, dass die Anwesenheit von Kindern an Arbeitsstätten sowohl ein Störfaktor bei der Erledigung der anstehenden Arbeit durch die anderen Arbeitnehmer ist als auch das Arbeitsplätze regelmäßig nicht kindgerecht in Bezug auf die Sicherheit eingerichtet sind, sodass hier ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bestehen würde.
Als Fazit und Empfehlung ist den betroffenen Eltern zu raten, so frühzeitig als nur möglich mit ihrem Arbeitgeber die Situation zu besprechen und eine individuelle Lösung hierfür zu finden, welche sodann auch schriftlich festgehalten werden soll. Ratsam ist hierbei Urlaubsgewährung und/oder Überstundengewährung in Freizeit zu beantragen und sich genehmigen zu lassen. Von einem einfachen Nichterscheinen auf Arbeit und einem sich daraufhin berufen auf Paragraf 616 BGB muss aufgrund der darin innewohnenden Rechtsunsicherheit abgeraten werden.