Eingeschlafen – Kein Kündigungsgrund, denn Einschlafen ist kein Verschlafen

Arbeitsrecht

Diesmal etwas zum Schmunzeln: Wer nach Dienstantritt einschläft, darf nicht ohne Weiteres gekündigt werden. In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 19.11.2014, Az.: 7 Ca 2114/14) wurde unterschieden zwischen dem Verschlafen des Dienstbeginns und dem Einschlafen während der Arbeit.

Zu entscheiden war über die Kündigungsschutzklage einer Bahnstewardess, die im Bordservice tätig war. Ihr war gekündigt worden, nachdem sie in einem Zugabteil eingeschlafen war und erst nach mehreren Stunden die Arbeit aufgenommen hatte. Sie hatte bei Dienstbeginn über Beschwerden geklagt, sich jedoch nicht förmlich krankgemeldet.

Dieses Verhalten nahm die Arbeitgeberin zum Anlass, der Arbeitnehmerin zu kündigen. Sie wertete das Einschlafen als Arbeitsverweigerung und wies darauf hin, dass die Mitarbeiterin bereits abgemahnt worden war, unter anderem wegen Verschlafens des Dienstbeginns.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erachtet. Das Arbeitsgericht hat es offen gelassen, ob die Stewardess ihre Arbeitspflicht dadurch verletzt hat, dass sie eingeschlafen ist. Selbst wenn es sich hierbei um eine Pflichtverletzung gehandelt hätte, hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilte Abmahnung wegen Verschlafens hielt das Gericht nicht für einschlägig. Inhaltlich handele es sich nämlich um unterschiedliche Pflichtverletzungen. Einschlafen während der Arbeit sei ein anderer Pflichtverstoß als Verschlafen des Dienstbeginns.

Deshalb durfte der Mitarbeiterin nicht sofort gekündigt werden. Wegen des Einschlafens hätte ebenfalls noch eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen.

Der Auffassung des Arbeitsgerichtes ist zuzustimmen. Allerdings sollte die Mitarbeiterin ihre Schlafgewohnheiten überdenken und zusehen, dass sie weder morgens verschläft noch während der Arbeit einschläft.

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