Einsatz von „Spähsoftware“ durch den Arbeitgeber in aller Regel unzulässig

Arbeitsrecht

Arbeitgeber haben ein Interesse daran, die Computeraktivitäten ihrer Mitarbeiter zu überwachen, wird der Computer doch allzu gerne vom Arbeitnehmer in der Arbeitszeit hin und wieder privat genutzt. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27. Juli 2017, Az.: 2 AZR 681/16) musste sich jetzt mit sog. Keyloggern auseinandersetzen. Diese können jeden Tastenanschlag auf einer Computertastatur und Bildschirmfotos speichern.

Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin als Webdesigner beschäftigt. Die Arbeitgeberin überwachte die Dienstrechner ihrer Arbeitnehmer mittels eines Keyloggers vollständig. Nach einiger Zeit stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit mit dem Dienst-Rechner private Tätigkeiten durchführte. Der Arbeitnehmer gab dazu an, nur in geringem Umfang und in der Regel in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Die von der Spähsoftware aufgezeichneten Daten belegten aber eine private Tätigkeit des Klägers in einem erheblichen Umfang.
Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Kläger klagte gegen die Kündigungen und gewann in allen drei Instanzen.

Computer von Arbeitnehmern dürfen nicht anlasslos vom Arbeitgeber überwacht werden, so das Bundesarbeitsgericht. Es hat sehr enge Grenzen für den Einsatz von Spähsoftware selbst dann gezogen, wenn die Überwachung nicht heimlich erfolgt. Keylogger seien in der Regel unzulässig. Dies sei ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und nur dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliege. Eine Überwachung "ins Blaue hinein" sei unverhältnismäßig. Die so erhobenen Daten seien im Hinblick auf § 32 Bundesdatenschutzgesetz rechtswidrig gewonnen und dürften vom Gericht nicht verwertet werden.
Die falschen Angaben des Klägers zum Umfang der privaten Nutzung sah das Gericht nicht als ausreichenden Kündigungsgrund an. Hier hätte zunächst eine Abmahnung vorausgehen müssen.

Hinweis:  Das bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer jetzt gefahrlos in der Arbeitszeit seinen Computer auch privat nutzen kann. Insbesondere dann, wenn die Privatnutzung untersagt ist, aber auch ohne ausdrückliche Untersagung, kann eine solche Nutzung schnell eine Kündigung rechtfertigen. In diesem Fall ging es nur um das „Wie“ der Informationsbeschaffung.

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