Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit Leben und Gesundheit von Mutter und Kind dabei gefährdet werden. Dies regelt § 3 Abs. 1 MuSchG. Auch in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung dürfen werdende Mütter nicht mehr beschäftigt werden und zwar gleichgültig ob eine Gefährdungslage vorliegt oder nicht. Weitere Beschäftigungsverbote sind in § 4 MuSchG geregelt, danach ist eine Beschäftigung auch nicht zulässig, wenn z. B. regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg ohne mechanische Hilfsmittel gehoben werden müssen, wenn die werdende Mutter sich bei den Arbeiten häufig erheblich strecken oder beugen muss oder wenn sie bei der Tätigkeit einer erhöhten Gefahr ausgesetzt ist, auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen.
Während der Dauer dieser Beschäftigungsverbote hat die werdende Mutter weiterhin einen Anspruch auf Arbeitsentgelt, § 11 MuSchG. Was ist aber, wenn die werdende Mutter wegen eines Beschäftigungsverbotes im Sinne des § 4 MuSchG vom Arbeitgeber von der Arbeitspflicht entbunden wurde, beispielsweise weil sie als Kinderbetreuerin regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg heben muss und sie nun nach der Entbindung ihr Kind stillt? Besteht dann weiterhin eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Lohn zu zahlen?
Grundsätzlich ist in § 6 Abs. 3 MuSchG geregelt, dass stillende Mütter nicht mit den in § 4 Abs. 1 und 2, Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 MuSchG genannten Arbeiten beschäftigt werden dürfen, dazu zählen auch die oben beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten. Wenn die Arbeitnehmerin also vor der Entbindung von der Arbeit wegen eines Beschäftigungsverbotes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG freigestellt wurde, weil sie regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg heben muss, so gilt dieses Beschäftigungsverbot auch noch während der Stillzeit weiter. Dann hat die stillende Mutter aber auch noch nach der Entbindung einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Während in § 6 Abs. 1 MuSchG geregelt ist, dass nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen besteht, kann sich das Beschäftigungsverbot wegen einer Stillzeit auf einen weitaus größeren Zeitraum erstrecken. Wie lange eine Mutter ihr Kind stillt, ist individuell unterschiedlich. Der Arbeitgeber hat bei einer derartigen Konstellation nur noch die Möglichkeit, der Arbeitnehmerin eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der kein Beschäftigungsverbot gilt. Handelt es sich dabei um ein zumutbares Angebot, so muss die Arbeitnehmerin dieses annehmen.