Social-Media-Plattformen wie Facebook erfreuen sich gerade bei jungen Menschen immer größerer Beliebtheit. Die Benutzerzahlen nehmen stetig zu. Wir hatten in einem unserer letzten Newsletter schon den Fall einer Mitarbeiterin geschildert, die polemische Einträge über ihren Arbeitgeber eingestellt hatte.
Hier ist äußerste Vorsicht geboten. Auch im Privatbereich ist nicht alles erlaubt, es gibt auch dort Grenzen. Werden diese Grenzen überschritten, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Dies gilt nicht nur für Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber Kollegen.
Das Arbeitsgericht Duisburg musste jetzt über einen Fall entscheiden, wo der Arbeitnehmer auf seiner Facebookseite Arbeitskollegen unter anderem als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet hatte.
Das Arbeitsgericht wies darauf hin, dass grobe Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber oder Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können.
Ein solcher Eintrag kann auch nicht mit einer wörtlichen Beleidigung gleichgestellt werden, da nachhaltig in die Rechte des Betroffenen eingriffen wird. Der Eintrag kann solange von einer Vielzahl von Menschen gelesen werden, bis er gelöscht wurde, auch wenn er nur für sogenannte „Facebookfreunde“ sichtbar war.
Im konkreten Fall hielt das Arbeitsgericht die Kündigung dennoch für unwirksam, da der Arbeitnehmer zuvor von dem Kollegen gegenüber seinem Vorgesetzten zu Unrecht denunziert worden war, im Affekt gehandelt hatte und den Kollegen nicht namentlich genannt hatte (ArbG Duisburg, Urteil vom 26.09.2012; Az.: 5 Ca 949/12).