Falsche Angaben zur Arbeitszeit können zur fristlosen Kündigung führen

Arbeitsrecht

In der Praxis erleben wir es immer wieder, dass Arbeitnehmer beim Ausfüllen von Arbeitszeiterfassungsbögen doch recht sorglos vorgehen, zumal der Arbeitgeber diese Bögen oftmals nicht kontrolliert, sondern „durchwinkt“. Mit den Jahren werden dann hin und wieder Arbeitszeiten  nicht ganz korrekt eingetragen, wenn man etwas zu spät gekommen oder ein paar Minuten früher gegangen ist. Mit der Zeit sinkt auch die Hemmschwelle und aus zwei Minuten werden schnell auch zehn Minuten.

Dies ist ungemein gefährlich. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 09.06.2011 (Az.: 2 AZR 381/10) mit einem ähnlichen, sicherlich etwas drastischeren Fall beschäftigen müssen. Eine Arbeitnehmerin hatte an mehreren Tagen systematisch und vorsätzlich jeweils um mindestens 13 Minuten – insg. 135 Minuten – falsche Arbeitszeiten angegeben und damit den Arbeitgeber in beträchtlichem Umfang über die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit getäuscht. Dies rechtfertigte zutreffend eine fristlose Kündigung, trotz einer 17-jährigen Betriebszugehörigkeit. Das Vertrauensverhältnis war durch dieses Verhalten irreparabel zerrstört.

Ergänzend ist anzumerken, dass bei störungsfreiem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber solche Dinge oft nicht kontrolliert oder auf einem Auge blind zu sein scheint. Ist das Arbeitsverhältnis aber belastet, will sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer trennen oder hat sogar schon aus anderen Gründen eine Kündigung ausgesprochen, wird der Arbeitnehmer plötzlich genau unter die Lupe genommen. Alte Spesenabrechnungen werden durchforstet, der Computer genauestens auf private E-Mails oder unzulässige Downloads etc. kontrolliert. Erstaunlich ist, dass sich dann recht häufig etwas finden lässt und eine fristlose Kündigung ausgesprochen oder nachgeschoben wird.

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