Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner am 21.12.2017 veröffentlichten Entscheidung aus dem Jahre 2016 bezüglich der Haftung des Arbeitgebers bei Impfungen am Arbeitsplatz entschieden.
Begründet hat das Bundesarbeitsgericht dies in seinem Urteil vom 06.06.2016 (Az.: 9 Sa 11/16) in nachvollziehbarer Art und Weise damit, dass zwischen der Arbeitnehmerin und dem beklagten Arbeitgeber kein Behandlungsvertrag zustande kam. Der Arbeitgeber kann damit keine Pflichten aus einem Solchen mit der Arbeitnehmerin verletzt haben. Ein Behandlungsvertrag kann nur zwischen dem behandelnden Arzt und dem jeweiligen Arbeitnehmer, nicht aber zwischen Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber aufgrund der bloßen Behandlung/Impfung während der Arbeitszeit, zustande kommen.
Der Behandlungsvertrag als Unterfall des Dienstvertrages (seit dem Jahr 2013 durch das Patientenrechtegesetz in den §§ 630 a ff. geregelt) kommt in aller Regel zwischen dem Patienten und dem Behandler zu Stande, in dem sich der Patient in die Behandlung begibt und mit dieser einverstanden ist und der Behandelnde die Behandlung übernimmt.
Fazit: Insofern ist zu konstatieren, dass auch bei vom Arbeitgeber ermöglichten Impfungen während der Arbeitszeit der Behandlungsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem jeweiligen Arzt zustande kommt, gleich ob dieser ein Betriebsarzt ist und die Impfung unter Umständen während der Arbeitszeit erfolgt.