Arbeitsrecht
GSK-Werk Dresden vor Schließung: Kündigungsschutz, Abfindung und Sozialplan
Kündigung wegen Werksschließung: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Die öffentliche Ankündigung einer Werksschließung ist keine Kündigung. Ein Arbeitsverhältnis endet erst durch eine schriftliche Kündigung, einen Aufhebungsvertrag oder eine andere wirksame Beendigungsvereinbarung.
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, muss jede ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Eine endgültig beschlossene Betriebsstilllegung kann einen betriebsbedingten Kündigungsgrund darstellen. Der Arbeitgeber muss jedoch freie Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen prüfen. Sind vergleichbare Arbeitnehmer nicht sämtlich von der Stilllegung betroffen, ist außerdem die Sozialauswahl nach Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung vorzunehmen. Kündigungsfristen und besonderer Kündigungsschutz, etwa für schwerbehinderte Menschen, Beschäftigte in Elternzeit oder Betriebsratsmitglieder, bleiben bestehen.
Betriebsrat, Interessenausgleich und Sozialplan: Was können Beschäftigte erwarten?
Die Stilllegung eines ganzen Betriebs ist eine Betriebsänderung. In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten und die geplante Maßnahme beraten. Nach den aktuellen Presseberichten haben der Betriebsrat und die Gewerkschaft IGBCE Widerstand gegen die Schließungspläne angekündigt.
Ein Interessenausgleich kann Ablauf, Zeitpunkt und Durchführung der Maßnahme regeln. Davon ist der Sozialplan zu unterscheiden. Er dient dem Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile und kann Abfindungen, Transfergesellschaften oder Qualifizierungsmaßnahmen vorsehen. Bei einer vollständigen Betriebsstilllegung ist ein Sozialplan regelmäßig erzwingbar. Eine Abfindung entsteht gleichwohl nicht allein durch die Schließungsankündigung, sondern nur auf Grundlage einer konkreten Regelung, etwa eines Sozialplans, Vergleichs oder Aufhebungsvertrags.
Massenentlassung bei GSK Dresden: Welche Regeln gelten für Kündigungen?
Bei einem Personalabbau dieser Größenordnung sind die Vorschriften über Massenentlassungen von erheblicher Bedeutung. Werden innerhalb von 30 Kalendertagen die gesetzlichen Schwellenwerte erreicht, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vorab konsultieren und vor Entlassungen eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten. Dieses Verfahren tritt neben Interessenausgleich und Sozialplan; es ersetzt weder die Beteiligungsrechte des Betriebsrats noch die Prüfung jeder einzelnen Kündigung.
Wer eine schriftliche Kündigung erhält, muss die Dreiwochenfrist beachten: Die Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich binnen drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht zu erheben. Für Beschäftigte des Dresdner Standorts ist regelmäßig das Arbeitsgericht Dresden zuständig. Nach Ablauf der Frist gilt eine Kündigung im Regelfall als wirksam, auch wenn sie fehlerhaft war.
Aufhebungsvertrag und Abfindung: Was sollten GSK-Beschäftigte beachten?
Bei Restrukturierungen werden häufig Aufhebungsverträge mit Abfindungszahlung angeboten. Maßgeblich ist nicht nur die Höhe der Abfindung. Zu prüfen sind insbesondere Beendigungszeitpunkt, Freistellung, Resturlaub, variable Vergütung, Arbeitszeugnis und mögliche Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und sollte deshalb vor Unterzeichnung durch einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.
Von der GSK-Werksschließung betroffen? Lassen Sie Ihre Rechte frühzeitig prüfen
Für Beschäftigte des GSK-Werks Dresden können in den kommenden Monaten wichtige arbeitsrechtliche Entscheidungen anstehen. Ob Kündigung, Abfindungsangebot oder Aufhebungsvertrag: Welche Rechte und Handlungsmöglichkeiten bestehen, hängt vom jeweiligen Einzelfall und den noch zu treffenden betrieblichen Regelungen ab.
Wer eine Kündigung erhält, sollte insbesondere die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage beachten. Auch ein angebotener Aufhebungsvertrag sollte vor der Unterzeichnung geprüft werden, da sich daraus neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weitere rechtliche und finanzielle Folgen ergeben können.
Rechtsanwalt Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, berät betroffene Arbeitnehmer zu Kündigungsschutz, Abfindung, Aufhebungsverträgen und den arbeitsrechtlichen Folgen der geplanten Werksschließung.
[Detailinformationen: RA Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-80, info@dresdner-fachanwaelte.de]
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