Arbeitsrecht
Hitzefrei am Arbeitsplatz? Welche Rechte Arbeitnehmer bei Hitze haben und welche Pflichten Arbeitgeber jetzt treffen
Kein Anspruch auf „Hitzefrei“
Weder das Arbeitsschutzgesetz noch die Arbeitsstättenverordnung sehen vor, dass Arbeitnehmer bei einer bestimmten Temperatur die Arbeit einstellen dürfen. Ein automatisches „Hitzefrei“ existiert daher nicht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitgeber bei hohen Temperaturen untätig bleiben dürfen. Nach § 3 ArbStättV in Verbindung mit § 3 ArbSchG sind sie verpflichtet, Arbeitsstätten so zu gestalten, dass Gesundheitsgefahren möglichst vermieden werden.
Die ASR A3.5 konkretisiert die Pflichten
Welche Maßnahmen im Einzelnen erforderlich sind, beschreibt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“.
Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Gesetz, wohl aber um eine technische Regel mit sogenannter Vermutungswirkung. Hält sich ein Arbeitgeber an die Vorgaben der ASR A3.5, kann er grundsätzlich davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Abweichungen sind möglich, sofern ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleistet wird.
Ab über 26 °C: Zusätzliche Entlastungsmaßnahmen
Steigt die Raumtemperatur auf über 26 °C, sollen zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der Hitzebelastung getroffen werden. Hierzu zählen beispielsweise:
- wirksamer Sonnenschutz an Fenstern,
- geeignete Lüftungsmaßnahmen,
- Reduzierung innerer Wärmequellen sowie
- die Bereitstellung von Trinkwasser.
Ab über 30 °C: Maßnahmen werden verpflichtend
Erreicht die Raumtemperatur mehr als 30 °C, muss der Arbeitgeber wirksame Schutzmaßnahmen umsetzen.
Hierzu kommen insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen in Betracht, etwa:
- Verlagerung der Arbeitszeit in kühlere Tageszeiten,
- zusätzliche Entwärmungs- oder Erholungspausen,
- Einsatz von Ventilatoren oder anderen geeigneten Kühlsystemen sowie
- Lockerung betrieblicher Bekleidungsregelungen, soweit dies möglich ist.
Ab über 35 °C: Arbeitsraum grundsätzlich nicht mehr geeignet
Wird eine Raumtemperatur von über 35 °C erreicht, ist der Arbeitsraum ohne besondere Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Ein Arbeiten ist dann nur noch zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen, etwa
- Luftduschen,
- Wasserschleier,
- Hitzeschutzkleidung oder
- festgelegte Entwärmungsphasen
die Hitzebelastung ausreichend kompensieren.
Fazit
Ein gesetzlicher Anspruch auf pauschales „Hitzefrei“ besteht nicht. Arbeitnehmer haben jedoch Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommt und geeignete Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Hitze ergreift.
Gerade in den Sommermonaten empfiehlt es sich für Arbeitgeber, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und erforderliche Schutzmaßnahmen frühzeitig umzusetzen. Beschäftigte können verlangen, dass die Vorgaben des Arbeitsschutzes eingehalten werden.
[Detailinformationen: RA Carsten Fleischer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Telefon 0351 80718-80, info@dresdner-fachanwaelte.de]
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