Auch die Privatsphäre eines Arbeitnehmers ist nicht gänzlich geschützt. Grundsätzlich kann das Verhalten eines Arbeitnehmers außerhalb der Arbeit nicht für eine Kündigung herangezogen werden. Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt.
Ein Arbeitnehmer, der schon viele Jahre für das Unternehmen als Straßenbahnfahrer gearbeitet hatte, postete auf der Facebook-Seite der rechtsextremistischen Partei „Dritte Weg“ das Bild einer meckernden Ziege mit der Sprechblase:
„Ahmed, ich bin schwanger“.
Diesen Kommentar veröffentlichte er unter seinem Namen und seinem Foto in Fahrerdienstkleidung des Arbeitgebers.
Das Landesarbeitsgericht Chemnitz (LAG Chemnitz, Az.: 1 Sa 515/17) wertete das Foto als menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ganzen ausländischen Bevölkerungsgruppe ein. Türkische Mitbürger würden dadurch verächtlich gemacht und „auf eine tierische Ebene“ reduziert. Das Argument des Arbeitnehmers, der Kommentar sei satirisch gemeint, ließ das Gericht nicht gelten. Das Ziegenfoto habe nichts mit Satire zu tun, sei weder ironisch witzig, noch lade es zum Schmunzeln ein. Darüber hinaus habe der Arbeitnehmer das Bild bewusst auf einer der rechtsextremistischen Partei „Dritter Weg“ nahestehenden Seite gepostet. Diese Wirkung sei beabsichtigt gewesen. Da er sich in Uniform und mit vollem Namen abbilden ließ, habe der Arbeitnehmer einen Bezug zu seinem Arbeitgeber hergestellt. Dadurch sei auch dieser in den Verdacht der Ausländerfeindlichkeit geraten. Das Unternehmen des Arbeitgebers gehörte der Stadt. Damit sei es Teil des öffentlichen Dienstes und erheblich beeinträchtigt worden. Im Rahmen einer Abwägung wiege die mangelnde Rücksicht auf den Arbeitgeber schwer. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass der Arbeitnehmer schon lange Zeit bei diesem Unternehmen arbeitete.
Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, dem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen.