Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Verhalten negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat.
Anerkannt wurden in der Rechtsprechung z. B. Straftaten unter Nutzung von Betriebsmitteln, Hehlerei auf dem Betriebsgelände, sexueller Missbrauch von Kindern, Ermittlungsverfahren gegen den Arbeitnehmer mit besonderer Öffentlichkeitswirkung.
Gefährdet ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von „harten Drogen“ (hier Crystal Meth) in seiner Freizeit, stellt dies auch ohne eine konkret nachweisbar erhöhte Gefahr im Straßenverkehr einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar, so das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 20.10.2016 (Az.: 6 AZR 471/15).
Der Arbeitnehmer konsumierte an einem Samstag Chrystel Meth und nahm am darauffolgenden Montag seine Arbeit auf. Am Dienstag wurde er nach Arbeitsende auf einer Privatfahrt einem Drogentest (Wischtest) durch die Polizei unterzogen. Dieser war positiv.
Fazit: Konsumiert ein Berufskraftfahrer Drogen, versteht das Bundesarbeitsgericht keinen Spaß. Es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Berufsfahrt eine konkrete Gefahr bestand. Allein die mit dem Drogenkonsum typischerweise verbundenen Gefahren begründen den Pflichtverstoß, so das Bundesarbeitsgericht. Auf eine konkret beeinträchtigte Fahruntüchtigkeit oder Drogenaufnahme während der Arbeitszeit kommt es nicht an.