Stellt der Arbeitgeber einen Laptop zur Verfügung, ist dieser sein Eigentum und Arbeitsmittel. Der Arbeitnehmer darf den Computer also nicht ohne Weiteres privat nutzen. Billigt der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich, sollte er zur Sicherheit um Erlaubnis gefragt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings in einer Entscheidung vom 24.03.2011 (Az.: 2 AZR 282/10) die Speicherung privater Daten auf einem Firmen-Laptop nicht für eine Kündigung ausreichen lassen.
Problematischer ist die unerlaubte Speicherung unternehmensbezogener Daten auf einem privaten Computer oder Festplatte. Hier ist der Arbeitgeber nicht mehr „Herr“ über seine Daten. Er unterstellt - ob berechtigt, mag dahinstehen -, dass der Arbeitnehmer die Daten missbrauchen will, z. B. für die Konkurrenz. Noch kritischer wird es, wenn der Computer nicht ausreichend gegen Zugriffe Dritter gesichert ist und dann auch noch gestohlen wird. Von solchen Speicherungen ohne ausdrückliche Zustimmung muss dringendst abgeraten werden.