Die Mandantin ist beim Land Brandenburg angestellt. Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen wurde ein Tarifvertrag geschlossen, der bestimmte, dass entweder die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit abgesenkt werden sollte oder aber die Arbeitnehmer die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit weiterleisteten und dafür ein Ausgleich im Wege der Gewährung von Ausgleichstagen erfolgen sollte. Dementsprechend sollten die Gehaltszahlungen der Arbeitnehmer abgesenkt werden. Im Rahmen des dergestalt eingeräumten Wahlrechts entschied sich die Mandantin für die Fortleistung der wöchentlichen Arbeitszeit. Kurz nach der Ausübung ihres Wahlrechts bestand aufgrund ihrer Schwangerschaft ein absolutes Beschäftigungsverbot der Mandantin. Für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes machte die Mandantin geltend, auch in dieser Phase einen anteiligen Anspruch auf Gewährung von Ausgleichstagen erworben zu haben. Das Land Brandenburg lehnte den Anspruch ab; es wurde das Arbeitsgericht Cottbus angerufen (Az.: 8 Ca 710/05).
Das beklagte Land berief sich auf seine Durchführungsverordnung für den Tarifvertrag, in der geregelt war, dass Ausgleichstage keine andere Art von Urlaub darstellten, aber wie solcher zu behandeln seien. Danach entstehe ein Anspruch auf Ausgleichstage dann, wenn diese erarbeitet worden seien und für Zeiträume, in denen Entgeltfortzahlungen geleistet worden seien. Letzteres treffe für Urlaubszeiten zu und für Zeiten krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Bei dem an die (werdende) Mutter zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld handele es sich jedoch um eine Lohnersatzleistung, die einen Anspruch auf Ausgleichstage nicht entstehen lasse. Außerdem sei eine Schwangerschaft keine Erkrankung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Die Mandantin berief sich zum Einen auf das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot: Durch den Ausschluss der (werdenden) Mutter bei der Gewährung von Ausgleichstagen würden diese schlechter gestellt als entsprechende männliche Arbeitnehmer, die in diesen Zeiträumen einen Anspruch auf Ausgleichstage erwerben könnten. Außerdem verweigere man ihr zwar die Gewährung der Ausgleichstage und damit die Teilnahme an der tarifvertraglichen Regelung, andererseits sei der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld aber bereits auf der Grundlage des durch den Tarifvertrag abgesenkten Lohnanspruches berechnet worden. Schlussendlich sei nicht einsehbar, warum in Urlaubs- und Krankheitszeiten, in denen unstreitig auch keine Arbeitsleistung erfolge, Ausgleichstage "erarbeitet" werden könnten, während dies in Zeiten des Beschäftigungsverbotes, die dem Schutz der Mutter und des Kindes dienten, nicht möglich sein soll. Dieser Ansicht folgte auch das Arbeitsgericht Cottbus und gab der Klage statt.