Arbeitsrecht
Nebenjob während Krankschreibung: Risiko für fristlose Kündigung
BAG 1993: Das Attest verliert seinen Wert
Normalerweise beweist der "Gelbe Schein" (AU-Bescheinigung), dass ein Arbeitnehmer krank ist. In diesem Grundsatzurteil stellte das BAG jedoch klar: Dieser hohe Beweiswert kann "erschüttert" werden. Arbeitet ein angeblich Kranker woanders – insbesondere körperlich –, weckt das massive Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.
Die Folge: Der Beweiswert des Attests entfällt. Der Arbeitnehmer muss dann selbst beweisen, dass er tatsächlich krank war – was in der Praxis kaum gelingt. Eine fristlose Kündigung wegen Täuschung ist oft die Konsequenz (BAG, Urteil vom 26.08.1993, Az. 2 AZR 154/93).
BAG 2008: Wer Krankheit vortäuscht oder die Heilung verzögert, fliegt
Auch wer tatsächlich krank ist, darf nicht alles tun. In diesem Fall bestätigte das Gericht die Kündigung eines Arbeitnehmers, der trotz Krankheit für einen Dritten fuhr (BAG, Urteil vom 03.04.2008, Az.: 2 AZR 965/06).
Das BAG unterschied zwei Szenarien für die Kündigung:
- Vorgetäuschte Krankheit (Betrug zu Lasten des Arbeitgebers).
- Genesungswidriges Verhalten: Wer durch Nebenjobs seine Heilung aktiv verzögert, verletzt seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB so schwer, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
Praxis-Fazit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Das Risiko ist enorm. Arbeitnehmer sollten während der Krankschreibung jede Tätigkeit im Nebenjob unterlassen. Arbeitgeber können bei begründetem Verdacht (z. B. durch Detektive oder Zeugen) handeln und die Lohnfortzahlung stoppen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen oder in besonders schweren Fällen gar das Arbeitsverhältnis kündigen.
Im Ernstfall entscheidet wie so oft der Einzelfall: War die Tätigkeit wirklich genesungswidrig? Hier hilft nur der Gang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht, etwa, um vor dem Arbeitsgericht Dresden eine Kündigung abzuwenden oder gar eine Abfindung zu erstreiten.
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