Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt: Fristlose Kündigung rechtmäßig

Arbeitsrecht

Eine Krankschreibung per Mausklick – und plötzlich ist der Job weg. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden: Wer eine online erworbene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne ärztlichen Kontakt vorlegt, riskiert eine fristlose Kündigung. Der Fall zeigt die Grenzen digitaler Krankmeldungen im Arbeitsrecht auf. 

Was war passiert?

Ein IT-Consultant erwarb im August 2024 auf einer Website gegen Gebühr eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für fünf Tage. Dafür füllte er lediglich einen Online-Fragebogen aus und gab Symptome wie Husten und Gliederschmerzen an. Ein tatsächlicher Arztkontakt – weder persönlich noch telefonisch oder per Video – fand nicht statt. Die erhaltene Bescheinigung ähnelte optisch der offiziellen Muster-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, enthielt jedoch den Vermerk „Fernuntersuchung nur mittels Fragebogen". Der Arbeitnehmer reichte diese bei seinem Arbeitgeber ein und erhielt Entgeltfortzahlung. Nachdem die Personalabteilung Zweifel an der Echtheit bekam und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse nicht abrufbar war, sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.

So entschied das Arbeitsgericht Hamm

Das LAG Hamm bestätigte am 5. September 2025 die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Die Richter stellten fest, dass der Arbeitnehmer durch die Vorlage der Bescheinigung bewusst wahrheitswidrig suggeriert habe, es habe ein Arztkontakt zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stattgefunden. Dies stelle eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB dar. Das Gericht betonte, dass bereits die Verwendung des Begriffs „Fernuntersuchung" den Eindruck einer ärztlichen Anamnese erwecke. Entscheidend sei nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war, sondern dass er eine Bescheinigung vorlegte, die den medizinischen Standards der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie nicht entsprach.

Verstoß gegen Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie

Das Gericht stellte fest, dass die Bescheinigung gegen § 4 Abs. 5 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie verstieß. Diese schreibt vor, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen darf – unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese. Der Beweiswert der vorgelegten Bescheinigung war dadurch erschüttert. Die Website des Anbieters hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Arztgespräch vor Gericht einen geringeren Beweiswert haben. Der Arbeitnehmer musste daher erkennen können, dass es sich nicht um eine ordnungsgemäße Krankmeldung handelte.

Keine Abmahnung erforderlich

Eine vorherige Abmahnung war nach Ansicht des LAG Hamm nicht notwendig. Bei so schweren Pflichtverletzungen, deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber unzumutbar sei, könne auf eine Abmahnung verzichtet werden. Der vorsätzliche Vertrauensbruch wiege besonders schwer, da der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Einblick in die Abläufe zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit habe. Auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB von zwei Wochen sei eingehalten worden.

Folgen für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer bei der Beschaffung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen äußerste Sorgfalt walten lassen müssen. Online-Krankmeldungen ohne ärztlichen Kontakt können nicht nur den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gefährden, sondern auch zur fristlosen Kündigung führen. 
Für Arbeitgeber gilt: Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit können sie den Medizinischen Dienst einschalten oder – wie im vorliegenden Fall – kündigungsrechtliche Konsequenzen ziehen.

Wichtige Erkenntnisse:

  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Arztkontakt verstoßen gegen medizinische Standards und haben geringeren Beweiswert.
  • Das Erschleichen einer Krankmeldung stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
  • Eine Abmahnung ist bei vorsätzlichem Täuschungsverhalten nicht erforderlich.

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