Schwangerschaftsvertretung braucht eigene Schwangerschaft nicht offenbaren

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist bisweilen für den Arbeitgeber schwer verständlich. Ein solcher suchte für eine Mitarbeiterin eine Schwangerschaftsvertretung. Kurze Zeit nach Abschluss des Arbeitsvertrages teilte die eingestellte Mitarbeiterin dem Arbeitgeber mit, dass auch sie schwanger sei, dies auch schon, was sie wusste, bei Abschluss des Arbeitsvertrages.

Der Arbeitgeber griff daraufhin den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an, denn die Kündigung einer Schwangeren ist grundsätzlich unzulässig.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Anfechtung nicht greifen lassen.

Die Erschleichung eines Arbeitsvertrages durch bewusst falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber vor Vertragsschluss stellt, kann eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB darstellen. In einem solchen Fall kann der getäuschte Arbeitgeber den Vertrag anfechten. Der Arbeitsvertrag verliert mit dieser Erklärung, ähnlich wie im Falle einer außerordentlichen Kündigung, seine rechtliche Wirksamkeit mit sofortiger Wirkung.

Eine solche Anfechtungsmöglichkeit besteht allerdings nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war. In einem solchen Fall ist das Fragerecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Der befragte Arbeitnehmer hat ein "Recht zur Lüge".

Das Landesarbeitsgericht Köln stand der Arbeitnehmerin auch hier das Recht zur Lüge zu und entschied, dass auch keine Aufklärungspflicht bestand. Nur so könne die vom Gesetzgeber angestrebte Vermeidung einer Benachteiligung wegen einer Schwangerschaft erreicht werden.

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