Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abflussrohrsanierungen führt, als Rohrleitungsmonteur beschäftigt. Im Auftrag seiner Firma war er bei einem Kunden vorstellig geworden, um einen zu reparierenden Schaden zu begutachten und ein Angebot zu unterbreiten. Einige Tage reparierte er die Rohre „hinter dem Rücken“ des Arbeitgebers, verlangte 900,00 EUR in bar und behielt das Geld für sich.
Diese Konkurrenztätigkeit verletzt massiv die arbeitsrechtlichen Pflichten. Ein Arbeitnehmer, so das Hessische Landesarbeitsgericht zutreffend, darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen. Deshalb hat das Gericht die fristlose Kündigung des Mitarbeiters als rechtens bestätigt (Hess. LAG, Urteil vom 28.01.2013, Az.: 16 Sa 593/12).