Nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kleinbetrieben mehr oder weniger uneingeschränkt und durch die Gerichte nicht überprüfbar kündigen kann. Nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen besteht auch in Kleinbetrieben Kündigungsschutz, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht hat walten lassen.
Der Schwellenwert von zehn Beschäftigten wurde erst zum 01.01.2004 von fünf auf zehn Personen angehoben. Für Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2004 eingestellt wurden, gilt noch der alte Schwellenwert, sofern zum Zeitpunkt der Kündigung noch mehr als fünf „Alt-Arbeitnehmer“ beschäftigt wurden. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen keiner der im Betrieb verbleibenden „Alt-Arbeitnehmer“ weiterhin Kündigungsschutz genießt, soweit in dem Betrieb einschließlich der ab dem 01.01.2004 eingestellten Personen nicht mehr als zehn Personen beschäftigt werden. Bei der Feststellung, ob für diese „Alt-Arbeitnehmer“ der Kündigungsschutz bereits ab mehr als fünf Arbeitnehmern einsetzt, ist zu prüfen, ob von den mehr als fünf Arbeitnehmern, die bereits am 31.12.2003 im Arbeitsverhältnis standen, zum Zeitpunkt der Kündigung noch immer mehr als fünf beschäftigt sind.
Dies gilt auch dann, wenn für ausgeschiedene „Alt-Arbeitnehmer“ andere Arbeitnehmer eingestellt worden sind. Eine solche „Ersatzeinstellung“ reiche nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Besitzstandsregelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG für deren Anwendung nicht aus (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.09.2006, 2 AZR 840/05).
Fazit: Zusammenfassend besteht Kündigungsschutz folglich in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. In Betrieben mit mehr als fünf Beschäftigten haben nur die Personen Kündigungsschutz, die vor dem 01.01.2004 eingestellt wurden, sofern noch mehr als fünf Personen beschäftigt werden, die alle vor dem 01.01.2004 eingestellt wurden.