In vielen Arbeitsverträgen ist geregelt, dass erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten sein sollen.
In einer Entscheidung vom 01.09.2010 (Az.: 5 AZR 517/09) hat das Bundesarbeitsgericht eine solche Klausel für unwirksam erklärt. Der Umfang der danach ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Überstunden sei nicht hinreichend erkennbar. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer die Bezahlung von Überstunden verlangen kann.
Diese Bezahlung ist ein häufiger Streitpunkt in der arbeitsrechtlichen Praxis. Grundsätzlich sind Überstunden zu vergüten, sofern sie angeordnet und tatsächlich geleistet wurden. Hierfür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Nachweis zu führen, dass also jede einzelne Überstunde tatsächlich geleistet und darüber hinaus vom Arbeitgeber auch angeordnet wurde, ist häufig nur schwer oder überhaupt nicht möglich. Der Arbeitnehmer sollte daher im Zweifel seine tägliche Arbeitszeit exakt auflisten und sich von Zeugen abzeichnen lassen. Im Idealfall werden Stundenzettel geführt, die vom Arbeitgeber abgezeichnet werden.
Überstunden werden häufig erst nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses in beträchtlichen Größenordnungen geltend gemacht. Für den Arbeitgeber empfiehlt sich daher eine sogenannte Verfallklausel, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.