Sozialauswahl bei betrieblicher Kündigung

Arbeitsrecht

Die Mandantin erhielt eine betriebsbedingte Kündigung. Hiergegen setzte sie sich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Dresden (Az: 3 Ca 4636/04) zu Wehr.
Der Arbeitgeber begründete die Kündigung mit einem in den letzten Monaten eingetretenen Auftragsrückgang. Vor Ausspruch der Kündigung habe er unter den miteinander vergleichbaren Arbeitnehmern seines Betriebes die Sozialauswahl durchgeführt. Diese habe ergeben, dass die Mandantin die sozialstärkste Arbeitnehmerin sei.

Bei der Durchführung einer Sozialauswahl ist aus allen miteinander vergleichbaren Arbeitnehmern eine Vergleichsgruppe zu bilden. Um den sozialstärksten Arbeitnehmer dieser Gruppe ermitteln zu können, werden die Arbeitnehmer bzgl. der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit, ihres Lebensalters, der ihnen obliegenden Unterhaltsverpflichtungen und des Grades einer ggf. vorliegenden Schwerbehinderung einander gegenüber gestellt.

Im vorliegenden Fall stellte sich heraus, dass eine mit der Mandantin vergleichbare Arbeitnehmerin bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigt worden war. Diese wies eine erheblich geringere Betriebszugehörigkeitsdauer als die Mandantin auf und hatte im Gegensatz zu letzterer auch keine Unterhaltsverpflichtungen. Damit war sie sozialstärker als die Mandantin, die Kündigung hätte gegenüber dieser Arbeitnehmerin ausgesprochen werden müssen.

Der Arbeitgeber begründete die Herausnahme dieser Arbeitnehmerin aus der Sozialauswahl mit der sog. "Leistungsträgerregelung" des § 1 III 2 KSchG. Danach sind Arbeitnehmer nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Arbeitgeber. Dieser hatte vorgetragen, dass die Arbeitnehmerin, die er nicht bei der Sozialauswahl berücksichtigt hatte, über Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge, die sie für den Betrieb unentbehrlich mache. Es stellte sich jedoch heraus, dass noch vor der Kündigung der Mandantin die Arbeitnehmerin eine Bewertung des Arbeitgebers erhalten hatte, wonach ihre Leistungen bei sämtlichen von ihr ausgeübten Tätigkeiten maximal mit "ausreichend" bewertet wurden: teilweise wurde ihr sogar bescheinigt, dass ihr Kenntnisstand dem eines Lehrlings entspreche!

Damit war der Vortrag des Arbeitgebers über die Herausnahme der Arbeitnehmerin aus der Sozialauswahl wegen ihrer behaupteten Eigenschaft als Leistungsträgerin nicht mehr haltbar. Die Sozialauswahl war fehlerhaft: dieser Ansicht folgte auch das Arbeitsgericht Dresden und befand die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Der Arbeitgeber vermochte nicht, die berechtigten betrieblichen Interessen im Sinne des § 1 III 2 KSchG darzulegen, die eine Herausnahme aus der Sozialauswahl gerechtfertigt hätten. Die betreffende Arbeitnehmerin hatte in der Zwischenzeit zwar selbst gekündigt: darauf kam es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung jedoch nicht an.

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