Stillschweigende Änderung von Arbeitsverträgen möglich

Arbeitsrecht

Arbeitsvertragsbedingungen werden zwischen den Vertragsparteien oftmals durch tatsächliche Übung und ohne schriftliche Vereinbarung geändert. Dem Arbeitnehmer wird z. B. eine neue oder zusätzliche Tätigkeit zugewiesen, Arbeitszeiten ändern sich, Urlaubstage werden erhöht etc.

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat jetzt in einer Entscheidung vom 04.05.2006 (Az.: 8 Sa 2046/05) entschieden, dass der als Teilzeitkraft eingestellte Arbeitnehmer, der über Jahre wegen verstärkten Arbeitsanfalls im Umfang einer Vollzeitkraft eingesetzt wurde, sich auf eine stillschweigende Änderung des Arbeitsvertrages berufen kann. Dem Arbeitgeber war es verwehrt, den Arbeitnehmer wieder unter Berufung auf den Teilzeitarbeitsvertrag im Rahmen der ursprünglich vereinbarten reduzierten Arbeitszeit einzusetzen. Er wurde zur Vollbeschäftigung und entsprechender Vergütung verpflichtet.

Fazit:   Der Arbeitgeber muss daher bei Änderungen der Arbeitsbedingungen immer berücksichtigen, dass sich durch längere Übung stillschweigend der Vertragsinhalt ändern kann. Der Arbeitnehmer kann sich in einem solchen Fall, wenn sich der Arbeitgeber plötzlich wieder auf den ursprünglichen Vertragsinhalt berufen will, erfolgreich auf eine solche stillschweigende Abänderung berufen.

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