Surfen im Internet kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Arbeitsrecht

Sind wir mal ehrlich. Welcher Arbeitnehmer surft nicht während der Arbeitszeit schon mal im Internet? Schnell noch das Gebot bei eBay abgeben oder kurz schauen, ob es Sonderangebote für den Einkauf in der Mittagspause bei Lidl oder Aldi gibt.
Wer dies übertreibt, muss mit einer Kündigung rechnen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Ca 667/15) hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer für seine Arbeit einen Rechner überlassen. Eine private Nutzung des Internets war in der Arbeitszeit verboten und nur in den Pausen ausnahmsweise gestattet.
Nachdem Hinweise für eine unerlaubte Nutzung vorlagen, wertete der Arbeitgeber u. a. den Browserverlauf des Rechners aus, ohne den Arbeitnehmer zu informieren. Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund. Zur Begründung führte er an, der Arbeitnehmer habe den Internetzugang für insgesamt ca. fünf Tage in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen privat genutzt.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die fristlose Kündigung bestätigt. Hiernach rechtfertigt die unerlaubte Nutzung des Internets nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot vor. Zwar handele es sich um persönliche Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch zulässig, da das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine Einwilligung erlaube.

Der Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.

Fazit:  Arbeitnehmer sollten daher bei der Internetnutzung vorsichtig sein. Arbeitgebern ist zu raten, hierzu eine klare und schriftliche Anweisung zu erteilen. Wird die Nutzung stillschweigend geduldet, kann dies u. U. einen Kündigungsgrund ausschließen.

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