Überstunden "abgebummelt" und krank geworden? - Pech gehabt!

Arbeitsrecht

Wer Überstunden abfeiert und währenddessen erkrankt, hat im Zweifel das Nachsehen und bekommt keinen zusätzlichen Freizeitausgleich. Das Bundesarbeitsgericht entschied (Az.: 6 AZR 374/02), dass ein Arbeitgeber nicht zusätzlichen Freizeitausgleich gewähren muss, wenn der Arbeitnehmer seine Überstunden „abbummelt“ und währenddessen erkrankt. Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst ein, nachdem der Zeitraum für das Abfeiern festgelegt wurde, gelten die Überstunden auch dann als ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer im Freistellungszeitraum erkrankt. Der Arbeitgeber muss also nicht später erneut Freizeit gewähren.

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin auf ihrem Arbeitszeitkonto 254 Überstunden angespart. Sie schloss mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 30.09. des Jahres und wurde dann zum Ausgleich ihres Arbeitszeitguthabens bis zum 30.09 freigestellt. Im Freistellungszeitraum 21.08. bis 30.09. erkrankte die Arbeitnehmerin und verlangte nun vom Arbeitgeber Auszahlung des Geldwertes (3239,47 EUR) des Arbeitszeitguthabens von 131,22 Stunden, das durch Freistellung während dieser Zeit hätte abgeschmolzen werden sollen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt wird. Demnach trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die entsprechende Regelung dem Freizeitausgleich quasi Urlaubscharakter beimesse und dem Arbeitgeber das Erkrankungsrisiko zuweist.

Der Ausgleich von Arbeitszeitkonten wird in den häufigsten Fällen tarifvertraglich geregelt. Es kommt also darauf an, ob der Tarifvertrag für einen solchen Fall eine Regelung zugunsten des Arbeitnehmers beinhaltet. Dies gilt gleichermaßen, wird der Freizeitausgleich im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt. Fehlt eine solche Regelung, geht der Arbeitnehmer leer aus.

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