Ist ein Arbeitnehmer lange Zeit erkrankt, erlosch sein Urlaubsanspruch nach alter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes spätestens am 31.03. des Folgejahres. Aufgrund eines Grundsatzurteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2009 musste das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsprechung aufgeben. Dies hatte zur Folge, dass ein über Jahre erkrankter Arbeitnehmer seine Urlaubsansprüche Jahr für Jahr ansammeln konnte. So gab es dann Fallkonstellationen, wo ein Arbeitnehmer sechs Jahre erkrankt war und das Arbeitsverhältnis dann kündigte. Da die Urlaubsansprüche über sechs Jahre angesammelt wurden, musste der Arbeitgeber diese jetzt in Geld abgelten, da der Urlaub aufgrund der Kündigung nicht mehr genommen werden konnte.
Dieses Ergebnis wird zutreffend als unbillig und nicht tragbar empfunden. Jetzt hat der EuGH in einer Entscheidung vom 22.11.2011 (Az.: C-214/10) geurteilt, dass Regelungen, die vorsehen, dass Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres erlöschen, nicht zu beanstanden sind.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat jetzt, aufbauend auf dieser Entscheidung, in einem Urteil vom 21.12.2011 (Az.: 10 SA 19/11) für Recht erkannt, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergehen und daher bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nicht abzugelten sind.
Fazit: Diese Entscheidung ist sehr zu begrüßen. Es spricht vieles dafür, dass sich diese Auffassung durchsetzen wird.