Zunächst einmal hilft ein Blick ins zutreffende Gesetz, hier das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), um zu erkennen, dass „gar kein Urlaub“ für den in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer wohl diskriminierend und demzufolge nicht die Lösung der Fragestellung sein kann.
§ 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes entwirrt die Diskussion schon einmal erheblich, indem es wie folgt mitteilt:
„Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, […] und einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.“
Bei Urlaub, welcher immer nach ganzen Urlaubstagen bemessen wird, handelt es sich zweifelsohne um eine teilbare Leistung. Insofern ist der Urlaub, dem Gesetz folgend, nach
„dem Anteil der Arbeitszeit, welche der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht“
zu bemessen. Der Jurist sagt hier sodann sehr tragend „pro rata temporis“ und meint schlicht „zeitanteilig“.
Da das Bundesurlaubsgesetz, die gesetzliche Regelung der Mindestanforderungen an den Erholungsurlaub, nicht zwischen Teilzeitlern und Vollzeitlern unterscheidet, findet es vollumfänglich auf beide Arbeitnehmergruppen Anwendung. Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz bemisst sich die Höhe von Urlaubsansprüchen nach den Arbeitstagen in der Arbeitswoche. Die Stundenanzahl, wie so oft von den Parteien des Arbeitsverhältnisses angenommen, spielt für die Urlaubsgewährung keine Rolle. Wenn nur an einzelnen Tagen pro Woche gearbeitet wird, verringert sich dementsprechend der Urlaubsanspruch eines Teilzeitbeschäftigten gegenüber dem des Vollzeitbeschäftigten.
Das Bundesurlaubsgesetz geht von mindestens 24 Urlaubstagen pro Urlaubsjahr bei einer 6 Tage Woche aus. Dies resultiert aus der altertümlichen Wortwahl des Gesetzes, welches von Werktagen spricht und es sich bei Werktagen um alle Tage außer Sonntag handelt. Bei einer 5 Tage Woche, welche heutzutage zumeist der Regelfall ist, ist nun schon die erste Umrechnung vorzunehmen, welche dazu führt, dass ein gesetzlicher Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen bei einer 5 Tage Arbeitswoche besteht. Die gleiche Umrechnung, „pro rata temporis“, muss nun auch für die Teilzeitkraft, welche vielleicht nur 2 oder 3 Tage pro Arbeitswoche tätig ist, vorgenommen werden.
Die Berechnung der Urlaubstage bei Teilzeit kann nach folgender Formel erfolgen:
Urlaubstage pro Jahr
----------------------------------- x tatsächliche Arbeitstage in der Woche = Urlaubsanspruch des Teilzeitlers
Wochenarbeitstage
Als Faustformel sollte man sich immer vor Augen halten, dass das Bundesurlaubsgesetz einem jeden Arbeitnehmer, gleich ob Teilzeitler, Vollzeitler, Pauschalkraft, „450-€-Jobber“, Aushilfe etc. einen Mindesturlaub von 4 Wochen pro Kalenderjahr gewähren will.
Ich hoffe, ich konnte mit diesem kurzen Beitrag die Wirrungen in Bezug auf den Urlaubsanspruch von Teilzeitmitarbeitern beseitigen und für etwas mehr Klarheit sorgen.